Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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a.) dem Gesuchsteller das Handeln oder 
das Erscheinen bei der Verhandlung 
und in demselben Maaße auch die 
Bestellung und Unterrichtung eines 
Bevollmächtigten, oder 
b.) dem unterrichteten Bevollmächtigten 
das Handeln oder Erscheinen in Per- 
son oder auch durch einen Bevoll- 
mädchtigten unmöglich machen, oder 
.) welche die Erlangung der erforderlichen 
Aufklárung, oder Beweiemittel des 
angewendeten größten Fleißes unge- 
achter verzögern. 
5. 36. 
Diese Hindernisse begründen Verlänger- 
ungs= oder Verlegungsgesuche auf so lange 
als: 
zu a.) die Unmöglichkeit, selbst zu handeln, 
und einen Buvollmächtigten zu be- 
stellen und zu unterrichten, andauert: 
zu b.) so lange weder der unterrichtete Be- 
vollmächtigte, noch dessen Stellver= 
treter handeln können, und auch der 
hievon in Kenntnif gesetzte Vollmacht- 
geber einen anderen Bevollmächtigten 
nicht unterrichten kann; 
zu c.) so lange, als das Hinderniß nicht 
beseitigt ist. Hängt diese Beseitigung 
nicht von dem Gesuchsteller, sondern 
von dußeren Umständen ab, und ist 
deren Ende ihrer Natur nach nicht 
abzusehen, so hat das Gericht nach 
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Vernehmung der Partheien und nach 
sorgfaͤltiger Erwaͤgung aller Ver- 
haͤltnisse zu entscheiden, ob und wie 
der Sache gleichwohl Fortgang zu 
verschaffen, oder ob dem Prozesse 
zur Zeit Stillstand zu geben sey. 
K. 37. 
Die Gerichte, welche gegen die Be- 
stimmungen der 99. 35. 36. Fristenverlänger- 
ung oder Terminsverlegung bewilligen, ver- 
fallen in eine Strafe von 5 — 50 fl. 
Diese Strafen sind sowohl auf An- 
zeige der Partheien, als von Amtswegen 
von den Obergerichten., wenn sie aus irgend 
einer Veranlassung die Uebertretung wahr- 
nehmen, unnachsichtlich zu verfügen und zu 
erholen. 
Den Advokaten werden die Ansätze für 
ungegründete Gesuche zum Besten des Pen- 
sionsfondes für die Hinterlassenen der Ad- 
vokaten des Königreiches gestrichen, vorbe- 
haltlich weiterer Disziplinarstrafe im Falle 
des Muthwillens. 
K. 38. 
Gegen das Verscumniß von Fristen 
oder Terminen findet Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand (cod. jud. Cap. XVI. 
. 1. Nro. 11) nur dann statt, wenn nach- 
gewiesen wird, daß sowohl der Einhaltung. 
der Frist oder des Termines, als der Stel- 
lung eines Gesuches um Verlängerung oder 
Verlegung eine rechtserhebliche Ursache (9.35
	        
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