63
a.) dem Gesuchsteller das Handeln oder
das Erscheinen bei der Verhandlung
und in demselben Maaße auch die
Bestellung und Unterrichtung eines
Bevollmächtigten, oder
b.) dem unterrichteten Bevollmächtigten
das Handeln oder Erscheinen in Per-
son oder auch durch einen Bevoll-
mädchtigten unmöglich machen, oder
.) welche die Erlangung der erforderlichen
Aufklárung, oder Beweiemittel des
angewendeten größten Fleißes unge-
achter verzögern.
5. 36.
Diese Hindernisse begründen Verlänger-
ungs= oder Verlegungsgesuche auf so lange
als:
zu a.) die Unmöglichkeit, selbst zu handeln,
und einen Buvollmächtigten zu be-
stellen und zu unterrichten, andauert:
zu b.) so lange weder der unterrichtete Be-
vollmächtigte, noch dessen Stellver=
treter handeln können, und auch der
hievon in Kenntnif gesetzte Vollmacht-
geber einen anderen Bevollmächtigten
nicht unterrichten kann;
zu c.) so lange, als das Hinderniß nicht
beseitigt ist. Hängt diese Beseitigung
nicht von dem Gesuchsteller, sondern
von dußeren Umständen ab, und ist
deren Ende ihrer Natur nach nicht
abzusehen, so hat das Gericht nach
64
Vernehmung der Partheien und nach
sorgfaͤltiger Erwaͤgung aller Ver-
haͤltnisse zu entscheiden, ob und wie
der Sache gleichwohl Fortgang zu
verschaffen, oder ob dem Prozesse
zur Zeit Stillstand zu geben sey.
K. 37.
Die Gerichte, welche gegen die Be-
stimmungen der 99. 35. 36. Fristenverlänger-
ung oder Terminsverlegung bewilligen, ver-
fallen in eine Strafe von 5 — 50 fl.
Diese Strafen sind sowohl auf An-
zeige der Partheien, als von Amtswegen
von den Obergerichten., wenn sie aus irgend
einer Veranlassung die Uebertretung wahr-
nehmen, unnachsichtlich zu verfügen und zu
erholen.
Den Advokaten werden die Ansätze für
ungegründete Gesuche zum Besten des Pen-
sionsfondes für die Hinterlassenen der Ad-
vokaten des Königreiches gestrichen, vorbe-
haltlich weiterer Disziplinarstrafe im Falle
des Muthwillens.
K. 38.
Gegen das Verscumniß von Fristen
oder Terminen findet Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand (cod. jud. Cap. XVI.
. 1. Nro. 11) nur dann statt, wenn nach-
gewiesen wird, daß sowohl der Einhaltung.
der Frist oder des Termines, als der Stel-
lung eines Gesuches um Verlängerung oder
Verlegung eine rechtserhebliche Ursache (9.35