Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

67

zugeben  versäumt,  so  ist  dessenungeachtet
mit  der  Vollführung  des  Beweises  durch
die  anderen  Beweismittel  zu  verfahren,  und
nach  deren  Ergebniß  das  Erkenntniß  zu
fassen.  Nur  wenn  gar  nichts  erwiesen  worden,
  tritt  die  Annahme  der  Eidesverweigerung
als  Folge  des  Ungehorsams  ein.
.  43.

Mit  der  Mittheilung  des  Beweises

Grozeß=  Gesetz  §J.  12  Abs.  2.)  ist  dem
Gegentheile  zur  Antretung  des  Gegenbeweises,
  wodurch  der  Beweis  der  andern
Parthei  widerlegt  werden  will,  eine  Frist,
welche  jener  für  den  Beweis  gleichkommt,
unter  dem  Rechtsnachrheile  des  Ausschlusses
anzuberaumen.
9.  44.

Bei  der  Mittheilung  der  Beweisantretung
  durch  Zeugen  (F.  14  des  Drozeßgesetzes)
  ist  nicht  sogleich  Termin  zur  Bes
eidigung  und  Vernehmung  der  Zeugen  anzuseen.


Dieses  geschieht  erstnach  eingekommenem
Gegenbeweise  oder  nach  abgelaufener  Gegenbeweisfrist.
  Ist  die  Gegenbeweisantretung
rechtzeitig  eingekommen,  so  erfolgt  zugleich
mit  der  Mittheilung  derselben  an  den  Beweisführer
  die  Bestimmung  des  Tages,  an
welchem  die  Aufnahme  der  Beweise  und
Gegenbeweise  statt  finden  soll.

.  45.
Fragestücke  können  sowohl  mit  der

Gegenbeweisantretung,  jedoch  nur  gesonderr,
in  einer  Beilage,  als  auch  allein  —  bis
zum  Zeug  hmungstermine  dem  Gerichte
übergeben  werden.

 

K  46.

Den  Partheien,  wie  ihren  Anwälten,
ist  gestattet,  bei  der  Zeugenvernehmung  gegenwärtig
  zu  seyn.

Während  der  Vernehmung  der  Zeugen,
jedoch  immer  erst  nach  erfolgter  Anewort
auf  die  vorgelegte  Frage,  dürfen  sowohl  der
Richter,  als  die  Partheien,  außer  den  ursprünglich
  gestellten  Fragen  noch  alle  diejenigen
  Fragen  stellen,  welche  zur  Aufklaͤ-rung
  über  die  Glaubwürdigkeit  der  Zeugen
als  nöthig  erscheinen.

Außerdem  sind  alle  Fragen  zulässig,
die  entweder  aus  dem  Beweissatze  entnommen
  sind,  oder  Thatumstände  betreffen,
welche  die  Rückerinnerung  des  Zeugen  selbst
lebhafrer  zu  machen,  oder  dessen  Aussagen
an  anderen  Beweismitteln  oder  an  Aussagen
  anderer  Zeugen  zu  prüfen,  dienen  können.

Die  Partheien  sind  berechriget,  ehe
dem  Zeugen  seine  Aussagen  vorgelesen  werden,
  zur  Erläuterung  einzelner  bestimme  zu
bezeichnender  Punkte  auf  weiteres  Befragen
  desselben  anzutragen.  Die  Zeugen  dürf#en
  in  ihren  Erklárungen  niemals  unterbrochen,
  auch  dürfen  von  den  Partheien  die
Fragen  an  die  Zeugen  anders  nicht,  als
durch  den  Richter  gestellc  werden.