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Der NRichter kann die Zuwiderhandeln-
den aus dem Gerichtszimmer wegweisen,
vorbehaltlich der Verhängung einer Geld-
strafe von 5 — 50 fl.
. 47.
Eergeben sich zwischen den Aussagen
mehrerer Zeugen Widersprüche, so soll der
NRichter diese Widersprüche sowohl von
Amtswegen, als auf Antrag der Pareheien,
durch wiederholte Fragen an die Zeugen zu
heben trachten. Läßt sich aber der Widerspruch
auch dadurch nicht heben, so darf er, nach Be-
fund der Umstände und Beschaffenheit der
Verhältnisse, auch zur gleichzeitigen Vorru-
fung und Befragung der einander wider-
sprechenden Zeugen schreiten.
F. 48.
Jeder von einem Zeugen oder von ei-
nem Sachverständigen abzuschwörende Eid
soll erst nach vorheriger dem Verhälrnisse
angemessenen Anrede des Nichters (Cod.
jad. Cap. X. 9. 14. No. 1.) und Able-
sung der betreffenden Stellen des Strafge-
sebbuches abgelegt werden. In eben dieser
Arc ist hinsichtlich der Versicherung an
Eidesstatt zu verfahren.
« H.49.
Vor der wirklichen Leistung eines von
einer Parthei zu schwörenden Eides oder
einer Versicherung an Eidesstatt soll, wenn
die Gegenparthei anwesend ist, jedesmal der
Versleich versucht werden.
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50.
Die Vestimmin der Gerichtsord-
nung Cap. IV. §9. 12., dann Cap. XI. 9. 5.
Nro 1. und §. 7. Nro. 1. sind durch das
Prozeßgesetz vom 22. Juli 1819 F. 16.
nicht aufgehoben.
Abschnitt VI.
Von der Appellation.
(Cod. jud. Cap. XV. Proz.-Ges. vom 22.
Juli 1819 Abschn. VIII.)
g. 51.
Wegen einfacher Dekrete und Zwischen-
bescheide findet keine Apellation statt.
Wer durch ein einfaches Dekret oder
durch einen Zwischenbescheid beschwert zu
seyn glaubt, hat dagegen bei Vermeidung
des Ausschlusses binnen 14 Tagen sich bei
Gericht zu verwahren. Es bleibt ihm so-
dann das Recht vorbehalten, die Beschwer-
de hierüber mit der Appellation gegen das
End= oder bewelsauflegende Urthell zu ver-
binden.
K. 52.
Von der Bestimmung des F. 51 sind
ausgenommen:
1.) Bescheide, wodurch die Klage oder Wi-
derklage, oder die Aufforderung zum
Klagen oder zum Repliziren (Cod.
jud. Cap. IV. W. 5 und 6.) oder die
Sereirverkündung oder die Intervention
oder die Nennung des Auktors (Cod.
jud. Cap. VIII. F. 3.) oder das Ge-
richtsverbittungsgesuch, oder das Ge-