Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Der NRichter kann die Zuwiderhandeln- 
den aus dem Gerichtszimmer wegweisen, 
vorbehaltlich der Verhängung einer Geld- 
strafe von 5 — 50 fl. 
. 47. 
Eergeben sich zwischen den Aussagen 
mehrerer Zeugen Widersprüche, so soll der 
NRichter diese Widersprüche sowohl von 
Amtswegen, als auf Antrag der Pareheien, 
durch wiederholte Fragen an die Zeugen zu 
heben trachten. Läßt sich aber der Widerspruch 
auch dadurch nicht heben, so darf er, nach Be- 
fund der Umstände und Beschaffenheit der 
Verhältnisse, auch zur gleichzeitigen Vorru- 
fung und Befragung der einander wider- 
sprechenden Zeugen schreiten. 
F. 48. 
Jeder von einem Zeugen oder von ei- 
nem Sachverständigen abzuschwörende Eid 
soll erst nach vorheriger dem Verhälrnisse 
angemessenen Anrede des Nichters (Cod. 
jad. Cap. X. 9. 14. No. 1.) und Able- 
sung der betreffenden Stellen des Strafge- 
sebbuches abgelegt werden. In eben dieser 
Arc ist hinsichtlich der Versicherung an 
Eidesstatt zu verfahren. 
« H.49. 
Vor der wirklichen Leistung eines von 
einer Parthei zu schwörenden Eides oder 
einer Versicherung an Eidesstatt soll, wenn 
die Gegenparthei anwesend ist, jedesmal der 
Versleich versucht werden. 
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50. 
Die Vestimmin der Gerichtsord- 
nung Cap. IV. §9. 12., dann Cap. XI. 9. 5. 
Nro 1. und §. 7. Nro. 1. sind durch das 
Prozeßgesetz vom 22. Juli 1819 F. 16. 
nicht aufgehoben. 
Abschnitt VI. 
Von der Appellation. 
(Cod. jud. Cap. XV. Proz.-Ges. vom 22. 
Juli 1819 Abschn. VIII.) 
g. 51. 
Wegen einfacher Dekrete und Zwischen- 
bescheide findet keine Apellation statt. 
Wer durch ein einfaches Dekret oder 
durch einen Zwischenbescheid beschwert zu 
seyn glaubt, hat dagegen bei Vermeidung 
des Ausschlusses binnen 14 Tagen sich bei 
Gericht zu verwahren. Es bleibt ihm so- 
dann das Recht vorbehalten, die Beschwer- 
de hierüber mit der Appellation gegen das 
End= oder bewelsauflegende Urthell zu ver- 
binden. 
K. 52. 
Von der Bestimmung des F. 51 sind 
ausgenommen: 
1.) Bescheide, wodurch die Klage oder Wi- 
derklage, oder die Aufforderung zum 
Klagen oder zum Repliziren (Cod. 
jud. Cap. IV. W. 5 und 6.) oder die 
Sereirverkündung oder die Intervention 
oder die Nennung des Auktors (Cod. 
jud. Cap. VIII. F. 3.) oder das Ge- 
richtsverbittungsgesuch, oder das Ge-
	        
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