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such um Widereinsetzung in den vori-
gen Stand ohne weitere Einleitung
des Verfahrens, ganz, oder sowie an
gebracht, oder zur Zeic, oder von diesem
Gerichte, abgewiesen wird;
a.) Erkenntnisse, wodurch die gerichtsableh-
nende Einrede (Cod. jud. Cap. VI.
K. 3. Nro. 1.) verworfen wird;
3.) Erkennenisse, welche den Streit über
die Prozeßart entscheiden, wohin jedoch
der Beschluß darüber, ob im mündli-
chen Verhöre oder im gewöhnlichen
Verfahren, dann ob in diesem proto-
kollarisch oder schriftlich verhandelt
werden soll, ebenso wenig gehört, als
der Beschluß, wodurch die Widerklage
zur gesonderten Verhandlung bei dem-
selben Gerichte verwiesen wird;
4.) Erkenntnisse, wodurch einem oder dem
andern Theile Beweis ausgelegt wird;
5.) Urtheile auf einen nothwendigen Eid
(Cod. jud. Cap. XIII. 9. 3.) oder
auf einen der Cop. XlI. J. 6. Nr. 5. und
Cap. XIII. 4 und 5 der Gerichts- #
Ordnung benanncen gesetzlichen Eide;
6.) Urtheile, wodurch über die Statthaf-
tigkeit eines zugeschobenen oder zurück-
geschobenen Eides (Cod. jud. Cap.
XIII. #&. 2.) oder über die Eidesfor-
mel aberkannt wird, so sferne in Folge
des Urtheils die Eidesleistung zu ge-
schehen hätte;
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7.) Bescheide, wodurch eine Parthei oder
ein Drieter zur Herausgabe einer Ur-
kunde verurthelle wird;
8.) Bescheide, welche die verlangte Auf-
nahme des Beweises zum ewigen Ge-
dächeniß als unstarthaft erklären.
9. 53.
In allen Faͤllen, in welchen selbststaͤn-
dige Berufung nach J. ö1. unzulassig ist,
1.) macht es keinen Unterschied, ob das eine
fache Dekret oder der Zwischenbescheid
von einem Untergerichte oder von einem
" Appellationsgerichte (Justizkanglet) aus-
gegangen.
2.) Selbstständige Berufung gegen ein
zweitrichterliches Erkenntniß ist selbst
dann niche zulässig, wenn das Obergericht
das erstrichrerliche Urtheil aufgehoben
und ein Dekrer oder einen einfachen
Zwischenbescheid an dessen Stelle ge-
setzt hat.
3.) Das Versäumniß der rechtzeitigen Ver-
wahrung hat die Rechtskraft des ein-
fachen Dekrets oder des Zwischenbe--
scheides zur Folge.
4.) Appellation vertritt die Stelle der Ver-
wahrung nur dann, wenn sie in der
Zeit eingelegt wird, in welcher nach
dem #. 51. die Verwahrung anzu-
bringen ist.
5.) Die Verwahrung vertritt dieSeelle