Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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such um Widereinsetzung in den vori- 
gen Stand ohne weitere Einleitung 
des Verfahrens, ganz, oder sowie an 
gebracht, oder zur Zeic, oder von diesem 
Gerichte, abgewiesen wird; 
a.) Erkenntnisse, wodurch die gerichtsableh- 
nende Einrede (Cod. jud. Cap. VI. 
K. 3. Nro. 1.) verworfen wird; 
3.) Erkennenisse, welche den Streit über 
die Prozeßart entscheiden, wohin jedoch 
der Beschluß darüber, ob im mündli- 
chen Verhöre oder im gewöhnlichen 
Verfahren, dann ob in diesem proto- 
kollarisch oder schriftlich verhandelt 
werden soll, ebenso wenig gehört, als 
der Beschluß, wodurch die Widerklage 
zur gesonderten Verhandlung bei dem- 
selben Gerichte verwiesen wird; 
4.) Erkenntnisse, wodurch einem oder dem 
andern Theile Beweis ausgelegt wird; 
5.) Urtheile auf einen nothwendigen Eid 
(Cod. jud. Cap. XIII. 9. 3.) oder 
auf einen der Cop. XlI. J. 6. Nr. 5. und 
Cap. XIII. 4 und 5 der Gerichts- # 
Ordnung benanncen gesetzlichen Eide; 
6.) Urtheile, wodurch über die Statthaf- 
tigkeit eines zugeschobenen oder zurück- 
geschobenen Eides (Cod. jud. Cap. 
XIII. #&. 2.) oder über die Eidesfor- 
mel aberkannt wird, so sferne in Folge 
des Urtheils die Eidesleistung zu ge- 
schehen hätte; 
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7.) Bescheide, wodurch eine Parthei oder 
ein Drieter zur Herausgabe einer Ur- 
kunde verurthelle wird; 
8.) Bescheide, welche die verlangte Auf- 
nahme des Beweises zum ewigen Ge- 
dächeniß als unstarthaft erklären. 
9. 53. 
In allen Faͤllen, in welchen selbststaͤn- 
dige Berufung nach J. ö1. unzulassig ist, 
1.) macht es keinen Unterschied, ob das eine 
fache Dekret oder der Zwischenbescheid 
von einem Untergerichte oder von einem 
" Appellationsgerichte (Justizkanglet) aus- 
gegangen. 
2.) Selbstständige Berufung gegen ein 
zweitrichterliches Erkenntniß ist selbst 
dann niche zulässig, wenn das Obergericht 
das erstrichrerliche Urtheil aufgehoben 
und ein Dekrer oder einen einfachen 
Zwischenbescheid an dessen Stelle ge- 
setzt hat. 
3.) Das Versäumniß der rechtzeitigen Ver- 
wahrung hat die Rechtskraft des ein- 
fachen Dekrets oder des Zwischenbe-- 
scheides zur Folge. 
4.) Appellation vertritt die Stelle der Ver- 
wahrung nur dann, wenn sie in der 
Zeit eingelegt wird, in welcher nach 
dem #. 51. die Verwahrung anzu- 
bringen ist. 
5.) Die Verwahrung vertritt dieSeelle
	        
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