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der Appellation, wo diese nothwendig
ist, nicht.
6.) Die eingelegte Verwahrung wird un-
wirksam, wenn sie nicht bei der Ap-
pellation gegen das End= oder Be-
weis auflegende Urtheil ausdrücklich als
Beschwerde vorgebracht wird.
7.) Gegen den Ausspruch der ersten In-
stanz, daß selbstständige Berufung unzu-
ldssig sey, findet nur Verwahrung statt.
F. 54.
Die Appellation an die dritte Instanz
findet gegen zwei in der Hauptsache gleich-
förmige Erkennenisse in folgenden Fällen nicht
statt: —
1.) gegen die im g. 52. Nr. 1 — 3.,
dann 7 und 8 benannten Erkenntnisse;
2.) gegen Erkennenisse, welche nach rechts-
krdftig entschiedener Hauptsache blos
die Zinsen, Schäden, Kosten und
Früchte betreffen;
5.) gegen Urtheile über den jüngsten Be-
sit, vorausgesetzt, daß nach erledig-
ter Klagsache hierüber noch die or,
dentliche Besitzklage (Cod. jud. cap.
III. §. 4. Nr. 2.) zulässig ist;
4.) gegen Beschlüsse, wodurch eine provi-
sorische Verfügung getroffen, oder
5.) Aerest verhängt worden, — dann
6.) gegen Erkenntnisse im Exrekutiv-Prozes-
se, in diesen beiden Fällen 5 und 65
unter der Voraussehung, daß dem
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unterliegenden Theile die gesonderte
Rechtsverfolgung im gewöhnlichen Pro-
zesse vorbehalten bleibr;
7.) gegen Erkenntnisse, wodurch dem aus-
ländischen Kläger (Proz. Ges. v. J.
1819 J. 8. I.) Cautionsleistung auf-
getragen wird, es möge die Frage
über die Verbindlichkeit selbst, oder
über den Betrag, oder über die Art
der Cautionsleistung streitig seyn;
S.) gegen alle Erkenntnisse und Beschlüsse
im Erekutions" Verfahren, so weit
gegen dieselben überhaupt eine Bern-
fung zuläßig ist;
9.) gegen Erkenntnisse in Sachen wegen
Ehrenbeleidigungen, in soferne nur auf
Ehrenerklärung geklagt war.
9. 55.
Gegen Beschluͤsse, welche nur auf den
Antrag eines Theiles ergangen sind, findet
Berufung von Seite des andern Theiles nicht
statt. Erst wenn die dagegen bei demselben
Gerichte eingebrachte Remonstration frucht-
los bleibt, kann das Rechtsmittel, soferne
es sonst zulaͤssig ist, dagegen eingewendet
werden.
g. 56.
Gegen Contumazialerkenntnisse findet
Appellation nur statt, wenn jugleich in der
Hauptsache erkannt wurde, und entweder
darüber, daß das Eintreten des Ungehor-
sams angenommen, oder daß an den Un-