Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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germelster und Adjunkten, in den Gemeinden 
bis zu 250 Seelen aus 6 
uͤber 250 bis zu 500 aus 8 
- 500 -= 1000 10 
* 1000 = 1500 12 
: 1500 -. 2500 „ 16 
2500 „ 5000 20 
é5000 . 24 
Mitgliedern. 
Jedem nicht stellvertretenden Adjunk- 
ten ist der Zutritt zu den Sibungen des 
Gemeinderaths gestattet; es kommt dem- 
selben jedoch nur eine berathende Stimme zu. 
Art. II. 
Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt 
auch fortan nach Maaßgabe der hiefür ge- 
genwärtig bestehenden Gesetze. 
Die Wählbarkeit der Gemeinderäthe, 
sev es in den Städten, sey es in den Land- 
gemeinden, unterliegt jedoch keiner beson- 
dern Steuer-Summe. 
Doch sind für die Stelle eines Ge- 
meinderathes in den Städten nur dieseni- 
gen wählbar, welche in den Städren der 
ersten Klasse (von 10,000 Seelen und da- 
rüber) im höchstbesteuerten Drittheile, und 
in senen der zweiten Klasse (von 2500 
bis 10,000 Seelen) in der höchst besteuer- 
ten Hälfte, endlich in den etwaigen Städ- 
ten und Märkten dritter Klasse (unter 
2500 Seelen) in den hWöchst besteuerten 
140 
zwei Drittheilen der Ortsbürger sich be- 
finden. " 
Jeder Waähler bezeichnet so viele Na- 
men, als die für die Gemeinde festgesetzte 
Jahl der Gemeinde-Räthe beträge, und 
überdieß noch ein volles Drittheil mehr, 
um in eintretenden Fkllen als Ersatzmän= 
ner zu dienen. 
Diejenigen, welche bei dieser Wahl 
die meisten Stimmen erhalten, sind in der 
für die Gemeinde erforderlichen Anzahl, die 
Gemeinderäthe; die übrigen in der Stim- 
menzahl folgenden gelten — ebenfalls in 
der fuͤr sie erfoderlichen Zahl — als die 
Ersatzmaͤnner. 
Jeder zum Eintritt berufene Ersatz- 
mann hat nur diejenige Zeit zu vollenden, 
welche von dem abgetretenen Gemeinderath, 
in dessen Stelle er eintritt, noch zu er- 
füllen gewesen wäre, unbeschadet der et- 
waigen Wiederwahl. 
Are. III. 
Vater und Sohn, Bruder und Bru- 
der, Schwiegervater und Schwiegerfohn, 
können nicht zu gleicher Zeit Mitglieder des 
Gemeinde-Rathes sepn. 
Trifft die Wahl solche Verwandte oder 
Verschwägerte, so gebührt der Vorzug dem 
die meisten Stimmen Vereinigenden, und 
und bei Stimmengleichheit dem Aeltern an 
Jahren.
	        
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