155
ersten Finanzperiode sind in den Rechnun-
gen mit den Einnahmen und Ausgaben
der II. Finanzperiode zu vereinigen, dage-
gen sollen die so vereinigten Einnahmen
und Ausgaben der gedachten Finanzperio=
den, so wie die Einnahmen und Ausga-
ben der III. Finanzperiode, gesondert, je-
doch ohne Ausscheidung der einzelnen
Jahrgänge, vorgetragen werden.
S. 2.
Die Summe von 300,000 fl., welche
in Folge des Finanzgesetzes vom 28. De-
zember 1831 der dritten Finanzveriode zur
Deckung des — in dem ersten Jahre —
sich ergebenden Entgangs an Ausständen
jugewiesen worden ist, geht zu gleichem
Behufe auf die IV. Finanzperiode über,
wogegen am Schlusse dieser Deriode ein
gleicher Betrag für den Dienst der fünf-
ten Finanzperiode verfügbar zu stellen ict.
Titel II.
Festsetung der Staatsausgaben.
g. 3.
Die saͤmmtlichen Staatsausgaben fuͤr
den laufenden Dienst sind auf die jährli-
che Durchschnittssumme von 29,983,827 fl.
festgesetzt. Vorgriffe auf diese Durchschnitts-
summe für Rechnung nachfolgender Jahre
können nicht Statt finden.
F. 4.
Die besondere Verwendung und die
für die einzelnen Ministerien und Staatsan-
156
stalten bestimmten Etats-Summen, enthält
die Beilage 1. A.
g. 5.
Zur Deckung des Bedarfes der Staats-
schulden-Tilgungsanstalt werden bestimmt,
und zwar:
a. für die Zinskasse der schon von
jeher dieser Anstalt überlassene Malz-
aufschlag in dem für die vierte Fi-
nanzperiode im Durchschnirte berechne-
ten Bedarfe dieser Kasse zu 4,366,293 fl.
40 kr. mit dem Vorbehalte der Er-
gänzung im Falle einer durch unvor-
hergesehene Ergebnisse allenfalls noth-
wendigen Mehrung des Zinsenbedarfes;
b. für die Tilgungskasse ein bestimm-
ter Tilgungsfond von 2 Drocent der
gesammten Staatsschuld in einer Aver-
salsumme von 880,000 fl., welcher
— in so weit er nicht aus dem Ueber-
schusse der Zinskasse gedeckt ist — aus
den im Gesetze vom 11. September
1825 und 28. Dezember 1831 schon
hiezu bestimmten Staatsgefällen bei-
geschossen werden soll;
c. fuͤr die Densions= Amortisations-=
Kasse die in obigen Gesetzen vom 28.
Dezember 1831 und 11. September
1825 hiezu bestimmte Summe von
2.700,000 fl., welche aus den dort-
selbst genannten Staatsgefällen erho-
ben, der allenfalls mögliche Ausfall