Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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ersten Finanzperiode sind in den Rechnun- 
gen mit den Einnahmen und Ausgaben 
der II. Finanzperiode zu vereinigen, dage- 
gen sollen die so vereinigten Einnahmen 
und Ausgaben der gedachten Finanzperio= 
den, so wie die Einnahmen und Ausga- 
ben der III. Finanzperiode, gesondert, je- 
doch ohne Ausscheidung der einzelnen 
Jahrgänge, vorgetragen werden. 
S. 2. 
Die Summe von 300,000 fl., welche 
in Folge des Finanzgesetzes vom 28. De- 
zember 1831 der dritten Finanzveriode zur 
Deckung des — in dem ersten Jahre — 
sich ergebenden Entgangs an Ausständen 
jugewiesen worden ist, geht zu gleichem 
Behufe auf die IV. Finanzperiode über, 
wogegen am Schlusse dieser Deriode ein 
gleicher Betrag für den Dienst der fünf- 
ten Finanzperiode verfügbar zu stellen ict. 
Titel II. 
Festsetung der Staatsausgaben. 
g. 3. 
Die saͤmmtlichen Staatsausgaben fuͤr 
den laufenden Dienst sind auf die jährli- 
che Durchschnittssumme von 29,983,827 fl. 
festgesetzt. Vorgriffe auf diese Durchschnitts- 
summe für Rechnung nachfolgender Jahre 
können nicht Statt finden. 
F. 4. 
Die besondere Verwendung und die 
für die einzelnen Ministerien und Staatsan- 
156 
stalten bestimmten Etats-Summen, enthält 
die Beilage 1. A. 
g. 5. 
Zur Deckung des Bedarfes der Staats- 
schulden-Tilgungsanstalt werden bestimmt, 
und zwar: 
a. für die Zinskasse der schon von 
jeher dieser Anstalt überlassene Malz- 
aufschlag in dem für die vierte Fi- 
nanzperiode im Durchschnirte berechne- 
ten Bedarfe dieser Kasse zu 4,366,293 fl. 
40 kr. mit dem Vorbehalte der Er- 
gänzung im Falle einer durch unvor- 
hergesehene Ergebnisse allenfalls noth- 
wendigen Mehrung des Zinsenbedarfes; 
b. für die Tilgungskasse ein bestimm- 
ter Tilgungsfond von 2 Drocent der 
gesammten Staatsschuld in einer Aver- 
salsumme von 880,000 fl., welcher 
— in so weit er nicht aus dem Ueber- 
schusse der Zinskasse gedeckt ist — aus 
den im Gesetze vom 11. September 
1825 und 28. Dezember 1831 schon 
hiezu bestimmten Staatsgefällen bei- 
geschossen werden soll; 
c. fuͤr die Densions= Amortisations-= 
Kasse die in obigen Gesetzen vom 28. 
Dezember 1831 und 11. September 
1825 hiezu bestimmte Summe von 
2.700,000 fl., welche aus den dort- 
selbst genannten Staatsgefällen erho- 
ben, der allenfalls mögliche Ausfall
	        
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