Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

Gesetzblatt 
für das 
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er 
onigreich Bahyern. 
  
MÆ 6. 
München, den 28. April 1840. 
  
Juhalt: 
Gesetz, die Ansdehnung des Verbotes der Vermoögensaushämigung an Unteroffziere und Soldaten betreffend. 
V. Beilage zum Abschiede für die Ständeversammlung.) 
  
Lu d 
w 1, 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben tc. u. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsraths und mit Beirath und Zustim- 
mung Unserer bieben und Getreuen, der 
Stände des Reiches, in Bezichung auf 
die Behandlung des Vermägens der Unter- 
offiziere und Soldaten, beschlossen und ver- 
ordnen, wus folgt: 
Art. I. 
Die Verordnung vom 21ten August 
1807 — das Verbot der Verabfolgung 
des Vermögens der Unteroffiziere und Sol- 
daten während ihrer Dienstzeit betreffend, 
(Regierungsblatt 1807. S. 1394 und 1395) 
— soll mit dem Tage der Bekanntmachung 
des gegenwärtigen Gesetzes auch in allen 
senen Gebierstheilen, welche erst nach dem 
2##ten Oktober 1813 mie dem Königreiche 
Bayern vereiniger worden sind, in gesetzliche 
Kraft und Wirksamkeie treten.
	        
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