Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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nächsten Versammlung und deren Zustimmung. 
verbehalten bleibe; — 
III. Im Hinblicke auf die speziellen Verhättnisse, 
die Lage und den Verkehr der Erclave Kauls- 
dorf mit vem Gebiete des Thüringen'schen Zoll- 
und Handels-Vereins, zum Zwecke der Herstel- 
lung eines völlig freien Verkehres zwischen dieser 
bayerischen Erclave und den Ländern des ge- 
nannten Zoll= und Handels-Vereins diejenigen 
Verschiedenheiten zu beseitigen, welche dermalen 
noch hinsichtlich der Gesetzgebung über die indi- 
rekten Auflagen daselbst gegenseitig bestehen; dem- 
nach insbesondere diejenigen Maaßregeln zu tref- 
sen, wodurch eine völlige Gleichförmigkeit in der 
Gesetzgebung über die Besteuerung der Brank- 
weln= und Bier-Fabrikanon erzielt werden kann, 
chen falls unter den bei den Postulaten 1. und 
2. gedachten Vorbehalten. 
Auf die in dem Gesammbbeschluße on den 
Kammern ausgedrückten Wünsche: 
1) wegen der Freihcit der Schifffahrt auf 
allen Flüssen und Strömen, welche das 
Gebiet des teutschen Bundes oder verschie- 
dener ZJollvereins-Staaten durchziehen, sodann 
2) wegen Abschließung von Verträgen mir 
den überseeischen Staaten — werden Wir 
den geeigneten Bedacht nehmen; 
3) wegen Erweiterung des teutschen Jollver= 
eins aber gerne mitwirken, um das mit 
Unseren eigenen Wünschen übereinstim- 
mende Ziel nach Möglichkeit zu erreichen. 
4) Wegen Herstellung und Veröfentsichung 
einer möglichst genauen Statistik von 
Bayern — sind die geeigneten Eiulei- 
tungen bereits getroffen. 
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8. 13. 
Die Erhebung der direkten Steuern für die 
V. Finanz-Periode 184 3 4 9 betreffend. 
Dem Gesetz-Entwurfe über die Erhebung 
der direkten Steuern für die V. Finanz-Pe- 
riode pro 1843 haben Wir auf die erfolgte 
Zustimmung der Stände des Reiches Unsere 
Sanction ertheilt, und hiernach das unter ziff. 
VI. beiliegende Gesetz ausfertigen lassen. — 
Auf die hiebei gestellten Anträge erwiedern 
Wir Folgendes: 
1) durch den Antrag 
„daß die nach vollständiger Deckung der 
budgetmäßigen ordentlichen und außeror= 
dentlichen Staatsbedürfnisse und der von 
Uns genehmigten Wunsche und Anträge 
sich etwa noch ergebenden Ueberschisse der 
V. Finanz-Periode zum Dienste der Ei- 
senbahn von der Reichsgränze bei Hof 
bis Lindau innerhalb der in dem Gesetze 
über diesen Eisenbahnbau festgesetzten Mari- 
mal-Summe verwendet werden“ — 
sind die Stände Unseren landesväterlichen 
Absichten, möglichst ohne Vermehrung der Stchats- 
schuld den Bau der Eisenbahnen zu fordern, 
in erfreulicher Weise eutgegengekommen. Wir 
werden diesem Antrage soweit solches ohne 
Hintansetzung anderer dringender Landes-Bedürf- 
nisse geschehen kann, Erfüllung Jewähren, 
2) Dem Arntrage: 
„durch Revision des Häusersteuergesetzes vom 
15. August 1828. oder wie immer anders, 
sey es auf legislativem Wege oder im Wege 
der Vollzugs-Verordnung zu versuchen, ob 
nicht dem durch vasselbe, insbesondere durch 
die Vollzugsart der ##. 3., 4. und 18. her- 
vorgerusenen Mißstande könne abgeholfen 
werden“ — 
Beil. VI.
	        
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