47
get-Differenz von 188,440 fl. ihre gesetzliche
Bthandlung findet.
s8. 5.
Dem königl. Justizministerium werden zur
Bestreitung außerordentlicher und unvorhergesehener
Ausgaben für die Gesegebung, wie bisher
jährlich 6000 fl. aus dem Reichs-Reservesond
zur Dispesition gestellt.
#S 6.
Ebenso werden dem Etat für die aktive
Armer zu jährlich 6,000,000 fl. die Budget-Ansätze
der Naturalien, welche darunter mit
10, 146 Schäffel 11 Metzen Roggen, und 98,905
Schäffel 5 Metzen Haber, im Geldanschlage
von 696,708 fl. 124 kr. begriffen sind, in
der bisherigen Art garantirt, wonach geringere
Preise dem Reichsreservefonde zu gut, und höhere
Preise demselben zur Last geschrieben werden
sollen. —
h.
Siaats-Einnahmen.
S. 7.
Zur Bestreitung der sub §. 2. bestimmten
Staats-Ausgaben sind dem Finanzministerium
die in dem Einnahmen-Budget gemäß der
im Eingange ad a. allegirten General-Uebersicht
voranschlägig festgesetzten Einnahmen mit
32,036,407 fl. zugewiesen.
8. 8.
Ueber die Erhebung der darin begriffenen
direkten Steuern gibt das hiefür erlassene Gesetz
in den sechs nächsten Verwaltungs-Jahren
48
dom 1. Okteber 1843 bis letzten September
1849 Maaß.
Die Zollgesälle werden nach dem bestehenden
Vereinszolltarif mit Rücksicht auf die
dlesfalls vertragsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen
und Vorbehalte erhoben.
Die Erhebung der übrigen indirelten Ab-HKaben
hat nach den bisherigen Normen zu gescheben.
B.
Nachtrag zum Budget der V. Finanz-Periode.
*
Aus den bis zu dem Schlusse der IV.
Finanzperiode sich ergebenden Erübrigungen der
Voriahre sind vor Allem die sämmtlichen, dieser
Periode noch angehörigen Ausgaben und
Leistungen zu bestreiten. Der hiernach noch
übrigbleibende, in dem Budgetnachtrage auf
5,660,779 fl. veranschlagte verwendbare Bestand
ist in dem Betrage, welchen die Rechnung
pro 1833 nachweisen wird, auf die V. Finang.
periode in Einnahme überzutragen, und es sind
hieraus die in dem Budgetnachtrage darauf hingewiesenen
Ausgaben nach den dort bemerkten
Summen zu decken. —
#. 10.
Die Summe von 300,000 fl, welche in
Folge des Finanzgesetzes vom 17. November
1837 der IV. Finanzperiode zur Deckung des
in dem ersten Jahre sich ergebenden Entganges
an Ausständen zugewiesen worden ist, geht zu
hleichem Behuse auf die V. Finanzperiode über,
wogegen am Schlusse dieser Periode ein gleicher
Betrag für den Dienst der VI. Finanzperiode
verfügbar zu stellen ißt.