Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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get-Differenz  von  188,440  fl.  ihre  gesetzliche
Bthandlung  findet.

s8.  5.

Dem  königl.  Justizministerium  werden  zur
Bestreitung  außerordentlicher  und  unvorhergesehener
  Ausgaben  für  die  Gesegebung,  wie  bisher
  jährlich  6000  fl.  aus  dem  Reichs-Reservesond
  zur  Dispesition  gestellt.

#S  6.

Ebenso  werden  dem  Etat  für  die  aktive
Armer  zu  jährlich  6,000,000  fl.  die  Budget-Ansätze
  der  Naturalien,  welche  darunter  mit
10,  146  Schäffel  11  Metzen  Roggen,  und  98,905
Schäffel  5  Metzen  Haber,  im  Geldanschlage
von  696,708  fl.  124  kr.  begriffen  sind,  in
der  bisherigen  Art  garantirt,  wonach  geringere
Preise  dem  Reichsreservefonde  zu  gut,  und  höhere
  Preise  demselben  zur  Last  geschrieben  werden
  sollen.  —

h.

Siaats-Einnahmen.
S.  7.

Zur  Bestreitung  der  sub  §.  2.  bestimmten
  Staats-Ausgaben  sind  dem  Finanzministerium
  die  in  dem  Einnahmen-Budget  gemäß  der
im  Eingange  ad  a.  allegirten  General-Uebersicht
  voranschlägig  festgesetzten  Einnahmen  mit
32,036,407  fl.  zugewiesen.

8.  8.

Ueber  die  Erhebung  der  darin  begriffenen
direkten  Steuern  gibt  das  hiefür  erlassene  Gesetz
  in  den  sechs  nächsten  Verwaltungs-Jahren

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dom  1.  Okteber  1843  bis  letzten  September
1849  Maaß.

Die  Zollgesälle  werden  nach  dem  bestehenden
  Vereinszolltarif  mit  Rücksicht  auf  die
dlesfalls  vertragsmäßigen  und  gesetzlichen  Bestimmungen
  und  Vorbehalte  erhoben.

Die  Erhebung  der  übrigen  indirelten  Ab-HKaben
  hat  nach  den  bisherigen  Normen  zu  gescheben.


B.
Nachtrag  zum  Budget  der  V.  Finanz-Periode.

*

Aus  den  bis  zu  dem  Schlusse  der  IV.
Finanzperiode  sich  ergebenden  Erübrigungen  der
Voriahre  sind  vor  Allem  die  sämmtlichen,  dieser
  Periode  noch  angehörigen  Ausgaben  und
Leistungen  zu  bestreiten.  Der  hiernach  noch
übrigbleibende,  in  dem  Budgetnachtrage  auf
5,660,779  fl.  veranschlagte  verwendbare  Bestand
  ist  in  dem  Betrage,  welchen  die  Rechnung
pro  1833  nachweisen  wird,  auf  die  V.  Finang.
periode  in  Einnahme  überzutragen,  und  es  sind
hieraus  die  in  dem  Budgetnachtrage  darauf  hingewiesenen
  Ausgaben  nach  den  dort  bemerkten
Summen  zu  decken.  —

#.  10.

Die  Summe  von  300,000  fl,  welche  in
Folge  des  Finanzgesetzes  vom  17.  November
1837  der  IV.  Finanzperiode  zur  Deckung  des
in  dem  ersten  Jahre  sich  ergebenden  Entganges
an  Ausständen  zugewiesen  worden  ist,  geht  zu
hleichem  Behuse  auf  die  V.  Finanzperiode  über,
wogegen  am  Schlusse  dieser  Periode  ein  gleicher
Betrag  für  den  Dienst  der  VI.  Finanzperiode
verfügbar  zu  stellen  ißt.