Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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Ueberschüssen  der  V.  Finanzperiode  bewilligen
Wir  ferner  einen  außerordentlichen  Zuschuß
von  400,000  fl.  des  Jahres,  welcher  in  nachsfolgender
  Weise  vertheilt  werden  soll:

a)  für  Industrie  und  Kultur  50,000  fl.
b)  Strassen  =  und  Wasserbauten  180,000  fl.

)  Landbauten  und  Heilbäder  140,000  fl.
d)  Schulhausbauten  und  sonstige
Schulbedürfnisse  30,000  fl.
5.  17.

Endlich  bleibt  auf  die  nach  Bestreitung
aller  ordentlichen  und  außerordentlichen  budgetmäßigen
  Ausgaben  noch  auskommenden  Erübrigungen
  der  IV.  und  die  eventuellen  Mehreinnahmen
  der  V.  Finanzperiode  auch  das  nachträglich
  eingebrachte,  und  von  den  Ständen  des
Reiches  anerkannte  Postulat  für  den  Ludwigkanal
  mit  der  Summe  von  2,611,745  fl.  hingewiesen.
  —

8.  18.

Jeder  Minister  bleibt  verantwortlich,  die
fuͤr  seinen  Geschäftskreis  festgesezten  Summen
zu  den  bestimmten  Zwecken  zu  verwenden.

E.

Auf  die  bezüglich  des  Budgets  geäußerten
dessen  Ziffer  berührende  Wünsche  und  Anträge,
beschließen  Wir,  was  folgt:

I.
Wünsche  und  Anträge  zum  Central=Fonds-Budget.

s.  19.

Es  wird  jederzeit  ein  Gegenstand  Unserer
besonderen  Sorgfalt  senn,  allen  jenen  Staatsbe-5#


dürfnissen,  von  deren  Begründung  Wir  Uns
überzeugen,  nach  dem  Maabe  des  wahren  Bedarfes
auf  dem  durch  die  Gesetze  vorgezeichneten  Wege
die  gebührende  Befriedigung  zu  gewähren,  insowelt
  solches  nur  immer  mit  der  nicht  minder  wichtigen
  Rücksichtznahme  auf  die  Aufrechthaltung  der
Ordnung  im  Staatshaushalte  vereinbar  ist.  —

Wir  wollen  demnach  auf  die  Anträge  Unserer
  Stände  und  nach  näherer  Prüfung  der  zu
Grunde  liegenden  Berhältnisse  unter  der  bedingenden
Boraussetzung,  wenn  ein  Ueberschuß  der  Staatseinnahmen
  in  dem  erforderlichen  Maaße  sich  wirklich
  erglebt,  und  nicht  durch  andere  dringendere
Staatsbedürfnisse  in  Anspruch  genommen  wird,  genehmigen:


a)  daß  für  die  Bedürfnifse  der  Landes-Universitäten
  ein  besonderer  Zuschuß  in  dem  Betrage
von  9000  fl.  des  Jahres,  vielmehr  nach  Abzug
jener  3510  fl.,  welche  in  dem  Cental-Fonds-Budget
  unter  der  Position  „Erziehung  und
Bildung“  für  die  Baderschulen  ausgesegt  worden
  waren,  und  die  Wir  nach  der  miltllerweilc
  erfolgten  Auflösung  besagter  Schulen  als
verfügbar  hiemit  den  Bedürfnissen  Unserer
Landes-Universitäten  zugewiesen  haben  wollen,
in  dem  Betrage  von  5490  fl.  des  Jahres
aus  elwaigen  Mehr=  Einnabmen  der  V.  Finanzperiode
  verwendet,  —

b)  daß  für  die  Anstellung  zweiter  Nebenbeamten
bei  jenen  Laudgerichten  des  Regierungsbezirkes
  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  wo#
solche  durch  die  Seelenzahl  der  Berölkerung
  nach  Analogic  der  für  die  übrigen  dießseite
  rheinischen  Theile  Unseres  Reiches
bestehenden  Verordnungen  begründet  erscheint;
—  dann  für  die  Verbefserung  des  Dienstes-Einkommens
  der  Landrichter,  wo  das  Bedürfniß
  einer  solchen  sich  hervorthut,  eine  Summe