Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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drei Simpla der Haussteuer, 
vier Simpla der Deminikalsteuer, 
die ganze Gewerbsteuer nach den dießfalls 
bestebenden gesetlichen Bestimmungen, 
die Familiensteuer der ersten sechs Klas- 
sen nach dem Gesee vom 10. De- 
zember 1814, dann dieselbe zu zehn 
Prozent aus den Gewerbsteuer-Anlagen 
von 9 fl. und darunter, und von zwan- 
jig Prozent aus den Gewerbsteuer-An- 
lagen über 9 fl. 
b) Im Wegierungs-Vezirk der Pfah: 
73 GOrei und fiebzig) Prozent der Grund- 
steuer; 
60!1 (sechzig ein halb) Prozent der Ge- 
werbsteuer; 
§86 lacht und achtzig) Prozent der Per- 
sonal- und Mobiliarsteuer; 
die ganze Thür= und Fenstersteuer. 
) Im Uegierunge-Vezirk von Unterfran- 
ken und AIschaffenburg: 
77 (sieben und siebzig) Prozent der Grund- 
steuer; 
00 (einhundert) Prozent der Haussteuer; 
80 (achtzig) Prozent der Dominikalsteuer: 
die Familien= und Gewerbsteuer nach dem 
bisherigen Fuße mit Rücksicht auf das 
hierüber erlassene besondere Gesetz. 
d) In denjenigen Gebietstheilen, wo die 
desinitive Grund- und Häasersteuer ein- 
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geführt ist oder während der V. Kinanz- 
Periode eingeführt wird, 
richtet sich dle Erhebung der Grundsteuer 
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
1. Juli 1831, die Abänderung des 
5. 114. des Grundsteuer--Gesetzes betref- 
fend. Die definitive Häusersteuer wird in 
jenen Gebietstheilen mit drei Simpla, 
die definitire Dominikalsteuer mit vier 
Simpla, die Gewerb= und Familiensteuer 
wie sub lit. a) erhoben. 
c) In sämmtlichen Uegierungs-Bezirken: 
Die den Staatsdienern und anderen An- 
9estellten, dann den Quieszenten und Pen- 
sionisten nach der Verordnung vom 8. 
Juni 1807 bbliegenden Wittwen= und 
Waisensonds-Beiträge von ihren aus den 
Staatskassen fließenden Bezügen. 
## 2. 
Cc bleibt vorbehalten, den Weinbergsbesitzern 
in denjenigen Distrikten von Unterfranken 
und Aschaffenburg, in welchen das Steuer- 
Definitirum zur Zeit noch nicht eingeführt ist, 
alljährlich und so lange, als dieses nicht der Fall 
seon wird, außerordentliche Steuernachlässe zu be- 
willigen, wozu die erforderlichen Mittel bis zu ei- 
nem jährlichen Marimalbetrage ron 20,000fl. —kr. 
sortan aus dem Reichsreservefonde geschöpft werden. 
8. 3. 
Das Finanz-Ministerium ist mit der Boll- 
ziehung dieses Gesetzes beanftragt. 
Gegeben, Aschaffenburg den 25. August 1843. 
Ludwig. 
Krhr. v. Gisr. Frhr. v. Schrenk. 
v. Abel frhr. v. Gumppenberg. 
Graf v. Heinoheim. 
Nach dem Befehle Seiner Maiestät des Königs: 
der erpedirende geheime Secietär 
V. Heramer.
	        
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