Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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auf die Kreisfonds hingewiesenen Lasten, wendemen Ausgaben, auf ein und zwei 
auf vier und ein Sechstel Procent der Drittel Procent der Steuer-Prineipal- 
Steuer-Principal-Summe, oder zwei Summe, oder ein Kreuzer vom Steuer- 
und einen halben Kreuzer vom Steuer- gulden. 
gulden; Das Ministerium des Innern und das 
b. zur Deckung der fakultativen, zu gemein= Finanzministerium sind mit dem Vollzuge 
nützigen Zwecken und Anstalten zu ver= dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Aschaffenburg den 25. August 1843. 
Ludwig. 
4frhr. v. Gise. frhr. v. Ichrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. 
Graf v. Feinoheim. 
Nach dem Befehle seiner Majestät des Königs: 
der erpedirende geheime Secretär 
V. Beramer.
	        
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