Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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11. des Forst-Strafgesetzes) oder wirklich 
verkauft over sonst veräußert haben 
(Art. 16. Ziff. 2. zu Ark. 43. des 
Forst-Strafgesetzes) und in demselben 
Jahre entweder in der einen over andern 
Beziehung straffällig werden. 
Wer in Anwendung dieser Bestimmungen 
zu Gefängnißstrafe verurtheilt worden ist, und 
innerhalb Jahresfrist vom Tage dieser Ver- 
urtheilung an in der einen oder der andem 
der im vorhergehenden Absatze angegebenen 
Beziehung wiever straffällig wird, soll wieder- 
holt zur Gefängnißstrafe von 31 Tagen bis 
zu 6 Monaten verurtheilt werden. 
Art. 18. 
(Art. 44. des F. St. G.) 
Die gesetzlich bestimmren Strafen kön- 
nen, mit Ausnahme der in Art. 17. des ge- 
genwärtigen Gesetzes vorgesehenen Fälle, we- 
gen dringender Noth oder anderer besonders 
erheblicher Milderungsgründe bis zur Hälfte 
herabgesetzt werden, wen der Werth und 
Schaden zusammengenommen den Betrag von 
1 Gulden nicht übersteigen. Beträgt der Werth 
6 Kreuzer oder weniger, so kann der Frevler 
unter obigen Voraussetzungen von allen 
Strafen und Kosten entbunden werden. 
II. 
Torststrafgesetz, Abschnitt II., Kopitel 1 bie III. 
Art. 19. 
(Art. 48. Abs. 2. des F. St. G.) 
Die zum Schutze der Waldungen von 
Gemeinden, öffentlichen Anstalten und Pri- 
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vaten aufgestellten Individuen, so wie das 
Schuxpersonal für die Staatswaldungen vom 
Forstwärter abwärts und dlesen mit einge- 
schlossen, können auch am Friedensgerichte 
ihres Wohnortes beeidigt werden. Wird ein 
solcher Forstviener in gleicher Eigenschaft oder 
als Verweser in einen andern Bezirk oder 
Kanton versetzt, so soll dessen Beeidigungs- 
Akt in das Register des betreffenden Gertchts 
blos eingetragen werden, was unentgeltlich 
zu geschehen hat. 
Art. 20. 
(Art. 51. letzter Abs. und Art. 52. Abs. 1. 
und 2. des F. St. G.) 
Die Frevel-Register werden von den 
Forstdienern im Orlginale gehörlg unterschrie- 
ben, mit den Unterschriften der nach Art. 
56. etwa ausfgenommenen Protokolle, wenig- 
stens monatlich einmal an ven Revierförster 
und von diesem sofort an das Forstamt über- 
geben, welches sie, nachdem es in die erste 
der für die Urtheilsfassung offenen Spalten 
die geeigneten Anträge auf Geld= oder Ge- 
fängnißstrafe, Werthersatz, Schadenersatz und 
Kosten eingetragen hat, den einschlägigen 
Frledensgerichten wenigstens 14 Tage vor der 
Forstgerichtssitzung übermacht. 
Diese Register müssen für jeden Kanton 
nach dem Wohnort der Frevler, und in Be- 
zug auf Ausländer, nach dem Orte der Ue- 
bertretung besonders gefertiget werden. 
(S. das Formular Nr. 2.)
	        
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