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11. des Forst-Strafgesetzes) oder wirklich
verkauft over sonst veräußert haben
(Art. 16. Ziff. 2. zu Ark. 43. des
Forst-Strafgesetzes) und in demselben
Jahre entweder in der einen over andern
Beziehung straffällig werden.
Wer in Anwendung dieser Bestimmungen
zu Gefängnißstrafe verurtheilt worden ist, und
innerhalb Jahresfrist vom Tage dieser Ver-
urtheilung an in der einen oder der andem
der im vorhergehenden Absatze angegebenen
Beziehung wiever straffällig wird, soll wieder-
holt zur Gefängnißstrafe von 31 Tagen bis
zu 6 Monaten verurtheilt werden.
Art. 18.
(Art. 44. des F. St. G.)
Die gesetzlich bestimmren Strafen kön-
nen, mit Ausnahme der in Art. 17. des ge-
genwärtigen Gesetzes vorgesehenen Fälle, we-
gen dringender Noth oder anderer besonders
erheblicher Milderungsgründe bis zur Hälfte
herabgesetzt werden, wen der Werth und
Schaden zusammengenommen den Betrag von
1 Gulden nicht übersteigen. Beträgt der Werth
6 Kreuzer oder weniger, so kann der Frevler
unter obigen Voraussetzungen von allen
Strafen und Kosten entbunden werden.
II.
Torststrafgesetz, Abschnitt II., Kopitel 1 bie III.
Art. 19.
(Art. 48. Abs. 2. des F. St. G.)
Die zum Schutze der Waldungen von
Gemeinden, öffentlichen Anstalten und Pri-
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vaten aufgestellten Individuen, so wie das
Schuxpersonal für die Staatswaldungen vom
Forstwärter abwärts und dlesen mit einge-
schlossen, können auch am Friedensgerichte
ihres Wohnortes beeidigt werden. Wird ein
solcher Forstviener in gleicher Eigenschaft oder
als Verweser in einen andern Bezirk oder
Kanton versetzt, so soll dessen Beeidigungs-
Akt in das Register des betreffenden Gertchts
blos eingetragen werden, was unentgeltlich
zu geschehen hat.
Art. 20.
(Art. 51. letzter Abs. und Art. 52. Abs. 1.
und 2. des F. St. G.)
Die Frevel-Register werden von den
Forstdienern im Orlginale gehörlg unterschrie-
ben, mit den Unterschriften der nach Art.
56. etwa ausfgenommenen Protokolle, wenig-
stens monatlich einmal an ven Revierförster
und von diesem sofort an das Forstamt über-
geben, welches sie, nachdem es in die erste
der für die Urtheilsfassung offenen Spalten
die geeigneten Anträge auf Geld= oder Ge-
fängnißstrafe, Werthersatz, Schadenersatz und
Kosten eingetragen hat, den einschlägigen
Frledensgerichten wenigstens 14 Tage vor der
Forstgerichtssitzung übermacht.
Diese Register müssen für jeden Kanton
nach dem Wohnort der Frevler, und in Be-
zug auf Ausländer, nach dem Orte der Ue-
bertretung besonders gefertiget werden.
(S. das Formular Nr. 2.)