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Art. 21.
(Letzter Satz des Art. 58. des F. St. G.)
Der etwaige Ueberschuß des Erlöses aus
den sequestrirten Gegenständen wird dem Ei-
genthümer zurückgegeben, oder falls er unbe-
kannt bleibt, oder sich nicht zum Rückem-
pfange meldet, nach Jahresfrist ver allgemei-
nen Forststrafkasse zugewenvet.
Art. 22.
(Art. 59. des F. St. G.)
Die Friedensgerichte haben als Forst-
Strafgerichte über alle Uebertretungen des
Forst-Strafgesetzes zu erkennen, mit Ausnahme
der im Art. 17. (43. a. zum Forst-Strafge=
setze) bezeichneten Fälle, welche eine Gefäng-
nißstrafe von wenigstens 31 Tagen bis 6 Mo-
naten nach sich ziehen, worüber das Erkennt-
niß den Bezirkögerichten als Zuchtpolizei-Ge-
richten zusteht.
Art. 23.
(Abs. 3. als Zusatz zum Art. 61. des F. St.G.)
In den im vorigen Art. 22. der Zu-
ständigkeit der Bezirksgerichte zugewiesenen
Fällen erkennt das Zuchtpolizeigericht in er-
ster, und das Appellationsgericht in zweiter
imd letzter Iustanz.
Art. 24.
(Abs. 2. als Zusatz zum Art. 65. d. F. St. G.)
Die Namen derjenigen Personen, deren
Aburtheilung den Friedensgerichten nach obil-
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gem Art. 22. nicht zusteht, werden in das
von dem Friedensgerichts-Schreiber aufzustel-
lende Verzeichniß nicht eingetragen. Derselbe
hat vielmehr bei persoönlicher Verantwortllch-
kelt alsbald beglaubigte Abschriften von den
diese Personen betreffenden Frevelsanzeigen zu
fertigen, und solche mit den zur Begründung
der Zuständigkeit des Zuchtpoligzeigerichts er-
forderlichen Urtheilsauszügen über ausgespro-
chene Strafen ungefummt dem Staatspro-
kurator am einschlägigen Bezirksgerichte zu
übersenden.
Art. 25.
(Anfangssatz des Art. 68. des F.-St.G.)
An die Stelle der im ersten Satze des
Art. 68. des Forst-Strafgesetzes erwähnten
abschriftlichen Frevelregister treten die Origi-
nalregister.
Art. 26.
(Art. 63 a. als Zusatz zum F.-St.-G)
Der Friedensgerichtsschreiber hat über
alle bestraften Frevler ein Register nach Ge-
meinden in alphabetischer Ordnung anzulegen,
und in dasselbe die ausgesprochenen Strafen
unter genauer Angabe des Tages, an wel-
chem der Frevel verübt und das Strafur-
theil erlassen worden, sowie auch der Natur
des Frevels einzutragen.
Hat der Frevler seinen Wohnort nicht in
dem Amtsbezirke desjenigen Frievensgerlchtes,
bei dem er bestraft wurde, so soll ver Frie-
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