Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Art. 21. 
(Letzter Satz des Art. 58. des F. St. G.) 
Der etwaige Ueberschuß des Erlöses aus 
den sequestrirten Gegenständen wird dem Ei- 
genthümer zurückgegeben, oder falls er unbe- 
kannt bleibt, oder sich nicht zum Rückem- 
pfange meldet, nach Jahresfrist ver allgemei- 
nen Forststrafkasse zugewenvet. 
Art. 22. 
(Art. 59. des F. St. G.) 
Die Friedensgerichte haben als Forst- 
Strafgerichte über alle Uebertretungen des 
Forst-Strafgesetzes zu erkennen, mit Ausnahme 
der im Art. 17. (43. a. zum Forst-Strafge= 
setze) bezeichneten Fälle, welche eine Gefäng- 
nißstrafe von wenigstens 31 Tagen bis 6 Mo- 
naten nach sich ziehen, worüber das Erkennt- 
niß den Bezirkögerichten als Zuchtpolizei-Ge- 
richten zusteht. 
Art. 23. 
(Abs. 3. als Zusatz zum Art. 61. des F. St.G.) 
In den im vorigen Art. 22. der Zu- 
ständigkeit der Bezirksgerichte zugewiesenen 
Fällen erkennt das Zuchtpolizeigericht in er- 
ster, und das Appellationsgericht in zweiter 
imd letzter Iustanz. 
Art. 24. 
(Abs. 2. als Zusatz zum Art. 65. d. F. St. G.) 
Die Namen derjenigen Personen, deren 
Aburtheilung den Friedensgerichten nach obil- 
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gem Art. 22. nicht zusteht, werden in das 
von dem Friedensgerichts-Schreiber aufzustel- 
lende Verzeichniß nicht eingetragen. Derselbe 
hat vielmehr bei persoönlicher Verantwortllch- 
kelt alsbald beglaubigte Abschriften von den 
diese Personen betreffenden Frevelsanzeigen zu 
fertigen, und solche mit den zur Begründung 
der Zuständigkeit des Zuchtpoligzeigerichts er- 
forderlichen Urtheilsauszügen über ausgespro- 
chene Strafen ungefummt dem Staatspro- 
kurator am einschlägigen Bezirksgerichte zu 
übersenden. 
Art. 25. 
(Anfangssatz des Art. 68. des F.-St.G.) 
An die Stelle der im ersten Satze des 
Art. 68. des Forst-Strafgesetzes erwähnten 
abschriftlichen Frevelregister treten die Origi- 
nalregister. 
Art. 26. 
(Art. 63 a. als Zusatz zum F.-St.-G) 
Der Friedensgerichtsschreiber hat über 
alle bestraften Frevler ein Register nach Ge- 
meinden in alphabetischer Ordnung anzulegen, 
und in dasselbe die ausgesprochenen Strafen 
unter genauer Angabe des Tages, an wel- 
chem der Frevel verübt und das Strafur- 
theil erlassen worden, sowie auch der Natur 
des Frevels einzutragen. 
Hat der Frevler seinen Wohnort nicht in 
dem Amtsbezirke desjenigen Frievensgerlchtes, 
bei dem er bestraft wurde, so soll ver Frie- 
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