Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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chene Gefaͤngnißstrafen zu veranlassen, unmit- 
telbare Aufsicht darüber zu halten und sich 
vor den geeigneten Behörden deßfalls gehörig 
auszuweisen. 
Die Staatsprokuratoren haben den Voll- 
zug der von den Zuchtpolizel-Gerichten als 
Forststrafgerichten I. Instanz, und vom 
Appellationsgerichte in II. Instanz gefällten 
Gefängnißstrafurtheile nach den bestehenden 
allgemeinen Vorschriften zu veranlassen. 
Der Vollzug der in allen diesen In- 
stanzen ergangeneun Swafurtheile hat, sobal? 
solche in Rechtskraft getreten sind, ohne Auf- 
schub und Unterbrechung zu geschehen, wenn 
nicht erhebliche Gründe eine Ausnahme recht- 
fertigen. 
Art. 29. 
(Art. 81. letzter Absatz des F. St. G.) 
Der Friedensgerichtsschreiber ist bei Ver- 
lust der ihm für jeden Artikel bewilligten 
Gebühr und bei weiterer personlicher Verant- 
wortlichkeit im eintretenden Falle verpflichtet, 
innerhalb der auf die Forststraf-Sitzung fol- 
genden 14 Tage längstens dem die Erhebung 
überwachenden Rentamte die betreffenden 
Urtheilsauszüge zur Zustellung an die Ein- 
nehmer unentgeltlich zuzufertigen. 
Art. 30. 
(Art. 82. Abs. 1. des F. St. G.) 
Für Geldstrafen, Entschädigungen und 
Cerichtskosten kann der Vollzug der Urthelle 
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durch Leibeshaft (Contrainte nar corps) als 
Erecutions-Mittel 14 Tage nach geschehener 
Aufsorderung und Androhung ohne Ruͤcksicht 
auf einen bestimmten Betrag der ausgespro- 
chenen Verurtheilungen eintreten. 
Auf Antrag der Einnehmer erwirkt 
das einschlägige Rentamt bei dem Friedens- 
gerichte die Vollziehbarkeit des Haftbefehls, 
worauf sodann Verhaftung und Haft in der- 
selben Form stattfindet, wie bei Vollziehung 
der einfachen Gefängnißstrafe. 
Art. 31. 
(Art. 86. des F. St G.) 
Die Kosten des Vollzugs der Leibeshaft 
und der Unterhaltung des Berhafteten wer- 
den aus der allgemeinen Forststraf-Kasse be- 
stritten, vorbehaltlich ves Ruckersatzes durch 
den Schuloner. 
Die gewöhnliche Gefangenkost, welche 
dem Verhafteten zu verabreichen ist, wird 
nach den laufenden Viktualien-Preisen be- 
rechnet. 
Art. 32. 
(Formular Beilage II. zu Art. 50, 52. und 
68. des Forst-Strasgesetzes.) 
Die auf dem Formular Beilage II. zum 
Forst- Strafgesetze unter lit. C. beigesetzte 
Formel wird aufgehoben und durch folgende 
ersetzt: 
C. Daß die im vorstehenden Original- 
Frevelregister enthaltenen Angaben
	        
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