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chene Gefaͤngnißstrafen zu veranlassen, unmit-
telbare Aufsicht darüber zu halten und sich
vor den geeigneten Behörden deßfalls gehörig
auszuweisen.
Die Staatsprokuratoren haben den Voll-
zug der von den Zuchtpolizel-Gerichten als
Forststrafgerichten I. Instanz, und vom
Appellationsgerichte in II. Instanz gefällten
Gefängnißstrafurtheile nach den bestehenden
allgemeinen Vorschriften zu veranlassen.
Der Vollzug der in allen diesen In-
stanzen ergangeneun Swafurtheile hat, sobal?
solche in Rechtskraft getreten sind, ohne Auf-
schub und Unterbrechung zu geschehen, wenn
nicht erhebliche Gründe eine Ausnahme recht-
fertigen.
Art. 29.
(Art. 81. letzter Absatz des F. St. G.)
Der Friedensgerichtsschreiber ist bei Ver-
lust der ihm für jeden Artikel bewilligten
Gebühr und bei weiterer personlicher Verant-
wortlichkeit im eintretenden Falle verpflichtet,
innerhalb der auf die Forststraf-Sitzung fol-
genden 14 Tage längstens dem die Erhebung
überwachenden Rentamte die betreffenden
Urtheilsauszüge zur Zustellung an die Ein-
nehmer unentgeltlich zuzufertigen.
Art. 30.
(Art. 82. Abs. 1. des F. St. G.)
Für Geldstrafen, Entschädigungen und
Cerichtskosten kann der Vollzug der Urthelle
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durch Leibeshaft (Contrainte nar corps) als
Erecutions-Mittel 14 Tage nach geschehener
Aufsorderung und Androhung ohne Ruͤcksicht
auf einen bestimmten Betrag der ausgespro-
chenen Verurtheilungen eintreten.
Auf Antrag der Einnehmer erwirkt
das einschlägige Rentamt bei dem Friedens-
gerichte die Vollziehbarkeit des Haftbefehls,
worauf sodann Verhaftung und Haft in der-
selben Form stattfindet, wie bei Vollziehung
der einfachen Gefängnißstrafe.
Art. 31.
(Art. 86. des F. St G.)
Die Kosten des Vollzugs der Leibeshaft
und der Unterhaltung des Berhafteten wer-
den aus der allgemeinen Forststraf-Kasse be-
stritten, vorbehaltlich ves Ruckersatzes durch
den Schuloner.
Die gewöhnliche Gefangenkost, welche
dem Verhafteten zu verabreichen ist, wird
nach den laufenden Viktualien-Preisen be-
rechnet.
Art. 32.
(Formular Beilage II. zu Art. 50, 52. und
68. des Forst-Strasgesetzes.)
Die auf dem Formular Beilage II. zum
Forst- Strafgesetze unter lit. C. beigesetzte
Formel wird aufgehoben und durch folgende
ersetzt:
C. Daß die im vorstehenden Original-
Frevelregister enthaltenen Angaben