Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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der Wahrheit in Allem getreu seyen, 
bescheinige ich hiemit auf Eid und 
Pflicht. 
Zu . .. 
Art. 33. 
Etwaige Abaͤnderungen des Kosten- 
Regulativs in Forst-Strafsachen erfolgen im 
Wege Koniglicher Verordnung. 
Art. 34. 
Gegenwärtiges Gesetz soll durch das 
Gesetz-Blatt und durch das Amts- und In- 
telligenz-Blatt der Pfalz bekannt gemacht 
werden, und mit dem 1. Oktober 1346 in 
Anwendung treten. Alle durch dasselbe nicht 
abgeänderten oder morificirten Bestimmungen 
des Forst-Strafgesetzes für den vormaligen 
am . 
Gegeben, München den 23. Mai 
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Rheinkrels vom 28. Dezembet 1831 blelben 
in Kraft. 
Art. 35. 
Frevel, welche erst nach dem 1. Okto- 
ber 1846 in Untersuchung oder zur Entschei- 
dung kommen, aber vor demselben begangen 
wurden, sollen nach gegenwärtigem Gesetze 
beurtheilt werven, wenn hlevurch eine gleiche 
oder mildere Strafe eintritt. Ist aber dle 
frühere Strafe milder, so soll diese auf jene 
Frevel angewenret werden. 
Art. 36. 
Unser Justiz-Ministerlium, Unser 
Mintsterium des Innern, und Unser Finanz- 
Ministerium sind mit dem Vollzuge dieses 
Gesetzes beauftragt. 
1846. 
Ludwig. 
Krhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Krhr. r. Gumppyenberg. Graf v. Seinsheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der expedirende geheime Secreti# 
V. Heramer.
	        
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