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der Wahrheit in Allem getreu seyen,
bescheinige ich hiemit auf Eid und
Pflicht.
Zu . ..
Art. 33.
Etwaige Abaͤnderungen des Kosten-
Regulativs in Forst-Strafsachen erfolgen im
Wege Koniglicher Verordnung.
Art. 34.
Gegenwärtiges Gesetz soll durch das
Gesetz-Blatt und durch das Amts- und In-
telligenz-Blatt der Pfalz bekannt gemacht
werden, und mit dem 1. Oktober 1346 in
Anwendung treten. Alle durch dasselbe nicht
abgeänderten oder morificirten Bestimmungen
des Forst-Strafgesetzes für den vormaligen
am .
Gegeben, München den 23. Mai
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Rheinkrels vom 28. Dezembet 1831 blelben
in Kraft.
Art. 35.
Frevel, welche erst nach dem 1. Okto-
ber 1846 in Untersuchung oder zur Entschei-
dung kommen, aber vor demselben begangen
wurden, sollen nach gegenwärtigem Gesetze
beurtheilt werven, wenn hlevurch eine gleiche
oder mildere Strafe eintritt. Ist aber dle
frühere Strafe milder, so soll diese auf jene
Frevel angewenret werden.
Art. 36.
Unser Justiz-Ministerlium, Unser
Mintsterium des Innern, und Unser Finanz-
Ministerium sind mit dem Vollzuge dieses
Gesetzes beauftragt.
1846.
Ludwig.
Krhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Krhr. r. Gumppyenberg. Graf v. Seinsheim.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs
der expedirende geheime Secreti#
V. Heramer.