Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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pal-Summe, oder zwei und einen Steuerprinzipal-Summe, oder einen 
halben Kreuzer vom Steuergulden; Kreuzer vom Steuergulden. 
b) zur Deckung der facultativen, zu Unser Ministerium des Innern und 
gemeinnützigen Zwecken und Anstal: Unser Finanzministerium sind mit dem 
ten zu verwendenden Ausgaben auf Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
ein und zwei Drittel Peözent der 
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Gegeben, Muͤnchen den 23. Mat 1846. 
Ludwig. 
Erhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. p. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Graf. Seinsheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der erpedirende geheime Seeretär 
V. Heramer.
	        
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