Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

223 – 224 
pal-Summe, oder zwei und einen Steuerprinzipalsumme, oder einen 
halben Kreuzer vom Steuergulden; Kreuzer vom Steuergulden. 
b) zur Deckung der facultativen, zu Unser Ministerium des Innern und 
gemeinnützigen Zwecken und Anstal= Unser Finanzministerium sind mit dem 
ten zu verwendenden Ausgaben auf Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
ein und zwei Drittel Prozent der 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
rhr. v. Gise. Krhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Grafo. Heinoheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Kdnigs 
der erpedirende geheime Serretär 
V. Heramer.
	        
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