Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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palsumme, oder zwei und einen hal- Steuerprinzipalsumme, oder einen 
ben Kreuzer vom Steuergulden; Kreuzer vom Steuergulden. 
b) zur Deckung der facultativen, zu Unser Ministerium des Innern und 
gemeinnützigen Zwecken und Anstal• Unser Finanzministerium sind mit dem 
ten zu verwendenden Ausgaben auf Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
ein und zwei Drietel Prozent der 
Gegeben, München den 23. Mai 1843. 
Ludwig. 
rhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Graf v. Feineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Maj estät des Königs 
der erpedirende geheime Secre tär 
F. Heramer.
	        
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