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Dem Antrage,
„es mögen den k. Gesandtschaften und Con-
sulaten an Handelsplätzen in Zukunst zu-
reichende Fonds zur Unterstützung nothlei-
dender Bayern auf Rechnung der Staats-
casse zur Verfügung gestellt werden“
vermögen Wir, da dessen Bewilligung zu den
größten Mißbräuchen unvermeidlich Anlaß geben
würde, um so weniger zu willfahren, als in dieser
Beziehung bereits genügende Anordnungen bestehen.
8. 20.
Da die Bearbeitung der neuen Gesetzbücher
ohnebin schon, so weit es mit der hbohen Wichtig-
keit der Aufgabe vereinbar ist, beschleuniget wird,
so ist der desfallsige Wunsch der Stände bereits
erfüllt.
8. 21.
Die Absonderung der Ketten-, Zuchthaus= und
Arbeitshaus-Sträflinge hat bisber schon, soweit es
die Beschaffenheit der vorhandenen Gebäude zugelas.
sen, statt gefunden.
Da bei der Reoision des bestehenden Strafgesetz-
buches eine Abänderung und Vereinfachung der
dermaligen Classification der Freiheitsstrafen in Aus-
sicht steht, so erscheint die Vornahme kostspieliger Bau-
en füc den erwähnten Absonderungszweck unzuläßig.
8. 22.
Die gänzliche Befreiung der Gemeinden
von der Verbindlichkeit zur Wegräumung des
Schnees auf den Staatsstrassen ist mit den
Geboten der Vorsforge für die Erhaltung eines
ununterbrochenen Verkehrs unvereinbar.
Der eventnelle Antrag,
„es möge den Gemeinden dafür der ge-
wöhnliche Taglohn verabfolgt, und diese
Ausgabe für den Rest der laufenden
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Finanzperiode aus dem Reichs-Reserve-
sonds bestritten werden“
wollen Wir bei der Entwerfung des Budgets
der Vl. Finanz-Periode in Erwägung nehmen,
bis dahin aber lediglich die in einzelnen ausser-
ordentlichen Fällen gewährten Unterstützungen
aus dem Strassenbau-Fonds fortsetzen lassen.
8. 23.
Für die gründliche Ausbesserung und be-
ziehungsweise Umbauung der Staatsstrassen ist
bereits, wo das Bedürfniß solches erheischt, ge-
eignete Anordnung getroffen.
8. 24.
Den Antrag auf die Gewährung von
Marschvergütungen für die in ihre Garnisonen
einrückenden und in die Heimath zurückkehrenden
Beurlaubten haben Wir, auch abgesehen von
den Bestimmungen des §. 19. Tit. VII. der
Verfassungs-Urkunde, aus den Unseren ge-
treuen Ständen desfalls im Laufe der Berath-
ungen wiederholt schon eröffneten Gründen zur
Bewilligung nicht geeignet gefunden.
8. 25.
Bezäglich der Abänderung der Vergütungs=
sätze für die den Truppen auf dem Marsche zu
leistende Vergütung haben Wir bereits durch
den Landtags-Abschled vom 25. August 1843
Abschn. IV. §. 28. Entschließung ertheilt, und
können Uns, hlervon abzugehen, nicht bewogen
finden.
8. 26.
Im Betreffe des Alluvionsrechtes an der
Donau verweisen Wir auf die in dem Land-
tags-Abschiede vom 17. Nov. 1837 Abth. III.
lit. F. Ziff. V. gegebene Entschliebung.
Dic beantragte billige Berücksichtigung be-
schädigter Grundbesitzer bei Rückerwerbung der
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