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s. 44.
Die Verbesserung der Lage der teutschen Schul-
lehrer, dann die Dauer der Werk= und Fever-
tags-Schulpflichtigkeit.
Die Festsetzung sowohl der Gehaltsbezüge
der Schullehrer als der Dauer der Werktags-
und Feyertags-Schulpflichtigkeit gehört nicht zu
jenen Gegenständen, bezüglich deren die Ver-
fassungsurkunde den Ständen des Reiches ein
Mitwirkungsrecht eingeräumt hat.
Wir erinnern dabey, daß die bis jetzt
schon von Uns zur Verbesserung des Einkom-
mens der teutschen Schullehrer getroffenen Ver-
füungen Unsere landesväterliche Sorgfalt für
die Lage dieser mit einem hochwichtigen Berufe
betrauten Dienerclasse sattsam beurkunden, er-
klären aber zugleich, daß Wir niemals darauf
eingehen werden, die Unterhaltung des Elemen-
tar-Schulwesens aus einer Gemeindelast in eine
allgemeine Staatslast umzuwandeln, oder un-
bemessenen die Schullehrer der zukommenden
Stellung entrückenden Ansorderungen statt zu
geben.
8. 45.
Die Ergänzung der Congrual-Beträge sämmt-
licher Curatstellen und Schullehrer-Dienste des
Neichs, dann den Vollzug des Art. VII. des
Concordates und die Qualification der Lehrer
und Lehrerinnen der geistlichen Unterrichts-An-
stalten betreffend.
1) Bezüglich der Erhöhung des Ertrages aller
gering dotirten katholischen und protestanti-
schen Pfarrstellen haben bereits in Folge
der auf einen srühern desfallsigen Antrag
Unserer getreuen Stände in dem Landtags-
Abschiede vom 25. August 1843 Absch. IV.
#. 3. von Uns ertheilten Ensschließung um-
fassende Erhebungen statt gesunden, wobei
indessen die erst nach Durchführung der
Steuergesetze vom 15. August 1828 zu ver-
bessernde Unsicherheit der Fassionen der Er-
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mittlung des wahren dermaligen Ertrages
große Hindernisse in den Weg gestellt hat.
Wir gedenken, diesen Gegenstand weiterer
Ueberlegung zu unterstellen.
2) Die Ertheilung von Vorschriften über die
Qualification der an den öffentlichen Unter-
richts = Anstalten aufzustellenden Lehrer und
Lehrerinnen, und die lleberwachung des Voll-
zugs dieser Vorschriften liegt ausser dem Ge-
biete der verfassungsmässigen Zuständigkeiten
Unserer getreuen Stände.
Eben dasselbe gilt von der Entscheidung
der Frage, ob die durch das Concordat be-
züglich der Herstellung einiger Klöster über-
nommenen Verpflichtungen erfüllt sepen oder
nicht, nachdem eine Inanspruchnahme der
Staatscassa hiefür niemals statt gefunden
bat.
Wir wollen in beiden Beziehungen, winn sol-
ches erforderlich, Kraft Unserer Königlichen Rechte
das Uns geeignet Erscheinende verfügen.
3) Jemehr der unter dem Titel eines Antrages
an Uns gebrachte Ausspruch des Vertrau-
ens, — daß Wir keiner geistlichen Genos-
senschaft anerkannten oder stillschweigenden
Bestand gestatten werden, welche nach Zweck
oder Richtung geeignet erscheine, den reli-
giösen Frieden irgend wie zu gefährden, —
geeignet erscheint, die Beachtung dessen ver-
missen zu lassen, was dabei der Üückelick
auf die während einer nun bald 21jährigen
Regierung von Uns bethätigten Grundsätze,
und eine nähere Erwägung aller ver-
fassungsmäßigen Zuständigkeiten, erhält-
nisse und Stellungen wohl hätten in Erin-
nerung bringen mögen; um so dringender fin-
den Wir Uns bey den sonst bewährten Ge-
sinnungen Un serer getreuen Stände veran-
laßt, jeden Gedanken an Absichtlichkeit ferne zu
halten, und den anlns gebrachten Gesammtbe=