Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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s. 44. 
Die Verbesserung der Lage der teutschen Schul- 
lehrer, dann die Dauer der Werk= und Fever- 
tags-Schulpflichtigkeit. 
Die Festsetzung sowohl der Gehaltsbezüge 
der Schullehrer als der Dauer der Werktags- 
und Feyertags-Schulpflichtigkeit gehört nicht zu 
jenen Gegenständen, bezüglich deren die Ver- 
fassungsurkunde den Ständen des Reiches ein 
Mitwirkungsrecht eingeräumt hat. 
Wir erinnern dabey, daß die bis jetzt 
schon von Uns zur Verbesserung des Einkom- 
mens der teutschen Schullehrer getroffenen Ver- 
füungen Unsere landesväterliche Sorgfalt für 
die Lage dieser mit einem hochwichtigen Berufe 
betrauten Dienerclasse sattsam beurkunden, er- 
klären aber zugleich, daß Wir niemals darauf 
eingehen werden, die Unterhaltung des Elemen- 
tar-Schulwesens aus einer Gemeindelast in eine 
allgemeine Staatslast umzuwandeln, oder un- 
bemessenen die Schullehrer der zukommenden 
Stellung entrückenden Ansorderungen statt zu 
geben. 
8. 45. 
Die Ergänzung der Congrual-Beträge sämmt- 
licher Curatstellen und Schullehrer-Dienste des 
Neichs, dann den Vollzug des Art. VII. des 
Concordates und die Qualification der Lehrer 
und Lehrerinnen der geistlichen Unterrichts-An- 
stalten betreffend. 
1) Bezüglich der Erhöhung des Ertrages aller 
gering dotirten katholischen und protestanti- 
schen Pfarrstellen haben bereits in Folge 
der auf einen srühern desfallsigen Antrag 
Unserer getreuen Stände in dem Landtags- 
Abschiede vom 25. August 1843 Absch. IV. 
#. 3. von Uns ertheilten Ensschließung um- 
fassende Erhebungen statt gesunden, wobei 
indessen die erst nach Durchführung der 
Steuergesetze vom 15. August 1828 zu ver- 
bessernde Unsicherheit der Fassionen der Er- 
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mittlung des wahren dermaligen Ertrages 
große Hindernisse in den Weg gestellt hat. 
Wir gedenken, diesen Gegenstand weiterer 
Ueberlegung zu unterstellen. 
2) Die Ertheilung von Vorschriften über die 
Qualification der an den öffentlichen Unter- 
richts = Anstalten aufzustellenden Lehrer und 
Lehrerinnen, und die lleberwachung des Voll- 
zugs dieser Vorschriften liegt ausser dem Ge- 
biete der verfassungsmässigen Zuständigkeiten 
Unserer getreuen Stände. 
Eben dasselbe gilt von der Entscheidung 
der Frage, ob die durch das Concordat be- 
züglich der Herstellung einiger Klöster über- 
nommenen Verpflichtungen erfüllt sepen oder 
nicht, nachdem eine Inanspruchnahme der 
Staatscassa hiefür niemals statt gefunden 
bat. 
Wir wollen in beiden Beziehungen, winn sol- 
ches erforderlich, Kraft Unserer Königlichen Rechte 
das Uns geeignet Erscheinende verfügen. 
3) Jemehr der unter dem Titel eines Antrages 
an Uns gebrachte Ausspruch des Vertrau- 
ens, — daß Wir keiner geistlichen Genos- 
senschaft anerkannten oder stillschweigenden 
Bestand gestatten werden, welche nach Zweck 
oder Richtung geeignet erscheine, den reli- 
giösen Frieden irgend wie zu gefährden, — 
geeignet erscheint, die Beachtung dessen ver- 
missen zu lassen, was dabei der Üückelick 
auf die während einer nun bald 21jährigen 
Regierung von Uns bethätigten Grundsätze, 
und eine nähere Erwägung aller ver- 
fassungsmäßigen Zuständigkeiten, erhält- 
nisse und Stellungen wohl hätten in Erin- 
nerung bringen mögen; um so dringender fin- 
den Wir Uns bey den sonst bewährten Ge- 
sinnungen Un serer getreuen Stände veran- 
laßt, jeden Gedanken an Absichtlichkeit ferne zu 
halten, und den anlns gebrachten Gesammtbe=
	        
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