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tritt in die Kammer der Abgeordneten ist
in dem durch den F. 44. lit. c. Tit. I.
der X. Beilage zur Verfassungs-Urkunde
bezeichneten Falle nachzusuchen:
1) von allen besoldeten Hofdienern;
2) von allen unmittelbaren besoldeten Staats-
dienern im Sinne der IX. Verfassungs-
Beilage;
3) von den rechtskundigen Bürgermeistern
in den Scädten erster Classe, welche
die für solche in g. 47. des revidir-
ten Gemeinde-Edikts bezeichnete Magi-
strats-Formation besitzen;
4) von allen Officieren und im Officiers=
Range stehenden Militär-Beamten, welche-
sich im Bezuge einer Gage befinden;
5) von den Advocaten;
6) von allen unter den Categorien Ziff. 1)
2) und 4) begriffenen Individuen nach
der Versetzung in den Ruhe= oder Pen-
sionsstand, sowie von allen übrigen In-
dividuen, welche eine Pension aus Hof=
oder Staatskassen beziehen, so lange sie
in dem Genusse des Ruhegehaltes oder
der Pension sich befinden.
Kein Individuum, welches unter irgend
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einer der vorbemerkten Categorien begriffen
ist, kann ohne Bewilligung des Königs in
die Kammer treten.
Art. II.
Professoren, welche von den Universi-
täten nach Tit. VI. . 9. lit. e. der Ver-
sfassungs-Urkunde zur Kammer der Abge-
ordneten gewählt werden, sind von der in
dem Art. I. dieses Gesetzes bezeichneten
Verbindlichkeit ausgenommen, auch wenn
sie zugleich in einem der in diesem Artikel I.
bezeichneten Verhältnisse stehen.
Art. III.
Die Bestimmung des F. 44. Uit. c.
Tit. I. der X. Beilage zur Verfassungs=
Urbunde soll auf andere, als die in dem
Art.
gewendet werden. Standes- oder gutsherr-
I. bezeichneten Individuen nicht an-
liche Bramte haben nur die Bewilligung
der Standes= oder Gutsherren einzuholen,
in deren Diensten sie stehen.
Art. IV.
Jedem, der nach den Bestimmungen des
Art. I. dieses Gesetzes die Bewilligung des