Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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tritt in die Kammer der Abgeordneten ist 
in dem durch den F. 44. lit. c. Tit. I. 
der X. Beilage zur Verfassungs-Urkunde 
bezeichneten Falle nachzusuchen: 
1) von allen besoldeten Hofdienern; 
2) von allen unmittelbaren besoldeten Staats- 
dienern im Sinne der IX. Verfassungs- 
Beilage; 
3) von den rechtskundigen Bürgermeistern 
in den Scädten erster Classe, welche 
die für solche in g. 47. des revidir- 
ten Gemeinde-Edikts bezeichnete Magi- 
strats-Formation besitzen; 
4) von allen Officieren und im Officiers= 
Range stehenden Militär-Beamten, welche- 
sich im Bezuge einer Gage befinden; 
5) von den Advocaten; 
6) von allen unter den Categorien Ziff. 1) 
2) und 4) begriffenen Individuen nach 
der Versetzung in den Ruhe= oder Pen- 
sionsstand, sowie von allen übrigen In- 
dividuen, welche eine Pension aus Hof= 
oder Staatskassen beziehen, so lange sie 
in dem Genusse des Ruhegehaltes oder 
der Pension sich befinden. 
Kein Individuum, welches unter irgend 
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einer der vorbemerkten Categorien begriffen 
ist, kann ohne Bewilligung des Königs in 
die Kammer treten. 
Art. II. 
Professoren, welche von den Universi- 
täten nach Tit. VI. . 9. lit. e. der Ver- 
sfassungs-Urkunde zur Kammer der Abge- 
ordneten gewählt werden, sind von der in 
dem Art. I. dieses Gesetzes bezeichneten 
Verbindlichkeit ausgenommen, auch wenn 
sie zugleich in einem der in diesem Artikel I. 
bezeichneten Verhältnisse stehen. 
Art. III. 
Die Bestimmung des F. 44. Uit. c. 
Tit. I. der X. Beilage zur Verfassungs= 
Urbunde soll auf andere, als die in dem 
Art. 
gewendet werden. Standes- oder gutsherr- 
I. bezeichneten Individuen nicht an- 
liche Bramte haben nur die Bewilligung 
der Standes= oder Gutsherren einzuholen, 
in deren Diensten sie stehen. 
Art. IV. 
Jedem, der nach den Bestimmungen des 
Art. I. dieses Gesetzes die Bewilligung des
	        
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