Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Koͤnigs zum Eintritt in die Kammer der 
Abgeordneten nachzusuchen verbunden ist, 
bleibt im Falle der Verweigerung derselben 
das durch die Wahl verliehene Recht vor- 
behalten, wenn er binnen vierzehn Tagen — 
von der Zustellung des die Bewilligung 
versagenden Reseriptes an gerechnet — bei 
der Regierung des Kreises, durch welche 
ihm die Eröffnung gemacht worden, seinen 
Austritt aus dem Hof, Staats-, Milirér= oder 
Gemeinde-Dienst, die Niederlegung der Ad- 
vocatie oder die Verzichtung auf den Fort- 
bezug des Ruhegehaltes oder der Pension 
erkldrt, und in den beiden ersten Fällen 
gleichzeitig bei der vorgesebzten Dienststelle 
die Entlassung nimmt. 
Den Empfang der Verzichts-Erkldrung 
und des Entlassungs-Gesuches haben die 
genannten Stellen sofort zu bescheinigen. 
Art. V. 
Wenn derjenige, dem die Konigliche 
Bewilligung zum Eintritt in die Kammer 
verweigert worden ist, im Auslande sich be- 
findet, so hat die Einreichung der in dem 
Act. IV. erwähnten Erklärung und des 
Entlassungs-Gesuches von dem Tage an, 
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wo ihm das die Bewilligung versagende 
Rescript zugestellt worden ist, binnen sechs 
Wochen zu geschehen. 
Art. VI. 
Sind die besagten Fristen eingehalten 
worden, so tritt der Betheiligte nach er- 
haltener Entlassung aus dem, die Verpflich- 
tung zur Einholung der Koöniglichen Be- 
willigung begründenden Verhälenisse, in die 
Kammer ein. 
Diese Entlassung muß ohne Aufschub 
ertheilt werden, wenn der Betheiligte sich 
nicht in einem Rückstande an anvertrautem 
Staatsgute oder an übertragener Hauptar-- 
beit befindet. Befindet sich derselbe in einem 
solchen Rückstande, so ist dessen Beseitigung, 
wie immer möglich, von Seite der Regie- 
rung zu beschleunigen. 
Art. VII. 
Ist von dem Bethelligten innerhalb 
der in den Artikeln IV. und V. bezeichne- 
ten Fristen weder die vorgeschriebene Erklä- 
rung abgegeben, noch das Entlassungs-Ge- 
such eingereicht worden, so ist der nachstfol- 
gende Ersatzmann in die Kammer einzube- 
rufen, vorbehaltlich der Bestimmungen des 
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