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2) der Bedarf des Landrathes;
3) Kreislandwirthschafes= und Gewerbs-
Schulen, dann sonstige Kreis-Anstal=
ten für Industrie und Cultur;
allgemeine Sanitäts-Anstalten des
Regierungs-Bezirkes, namentlich Kran-
ken-, Gebär= und Irren-Häuser;
5) Kreis-Armen= und Findel-Häuser;
6) Kreis-Beschäftigungs- Anstalten;
7) alle Ausgaben, welche etwa künftig
noch durch besondere Gesetze den
Kreisfonds werden üÜberwiesen wer-
den;
8) alle Ausgaben, welche auf den An-
trag des Landrathes wegen ihres
Nutzens für das Gesammt-Interesse
des Regierungs-Bezirks, oder zur
Erleichterung von-Distrikes= und Ge-
meinde-Lasten, mie Genehmigung des
Königs auf die Kreisfonds inner-
halb des durch das Budget festge-
setzten Maximums des Kreisaufwan-
des übernommen werden.
Artikel II.
In dem pfüälzischen Kreise sollen noch
insbesondere in Rücksicht auf die eigen-
thämlichen Institutionen und Anstalten des-
selben den Kreislasten beigezählt, und den
Kreisfonds überwiesen bleiben:
1) die bestehenden Kreis-Stipendien für
Studirende an Universttäten;
2à2) die nach dem Gesetze vom 15. April
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1840 zur Zeit noch fortdauernden
Unterstuͤtzungen fuͤr die Erziehung von
Soͤhnen aus Familien mit 7 Kin—
dern bis zum Erlöschen dieser Unter-
stützungen;
die Unterstühungen, welche an Arme
außerhalb der Armen-Anstalt zu Fran-
kenthal verabreicht werden;
die Belohnungen für erlegte Raub-
thiere;
5) die Gestüte-Anstalt zu Zweybrücken;
6) die Prämien für das Landgestüte;
7) die Obstbaum-Schule zu Speyer;
8) die Beiträge zum Unterhalte der
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Bezirkswege;
9) der Aufwand auf die Nheindamm-
Bauten;
10) der Aufwand auf Verpflegung vater-
ländischer Truppen;
11) die Nichtwerthe an den directen
Staats-Auflagen.
Artikel III.
Der Bedarf für die in den Artikeln
I. und II. ausgesprochenen Kreislasten ist
nur in so weit aus Kreiefonds zu bestreiten,
als derselbe nicht in den Mitteln zunächst
verpflichteter Seiftungen, Gemeinden oder
Distrisie seine Deckung findet.
Artikel W.
Bestehende Kreis-Anstalten sind aus
den Kreisfonds so lange zu erhalten, als