Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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2) der Bedarf des Landrathes; 
3) Kreislandwirthschafes= und Gewerbs- 
Schulen, dann sonstige Kreis-Anstal= 
ten für Industrie und Cultur; 
allgemeine Sanitäts-Anstalten des 
Regierungs-Bezirkes, namentlich Kran- 
ken-, Gebär= und Irren-Häuser; 
5) Kreis-Armen= und Findel-Häuser; 
6) Kreis-Beschäftigungs- Anstalten; 
7) alle Ausgaben, welche etwa künftig 
noch durch besondere Gesetze den 
Kreisfonds werden üÜberwiesen wer- 
den; 
8) alle Ausgaben, welche auf den An- 
trag des Landrathes wegen ihres 
Nutzens für das Gesammt-Interesse 
des Regierungs-Bezirks, oder zur 
Erleichterung von-Distrikes= und Ge- 
meinde-Lasten, mie Genehmigung des 
Königs auf die Kreisfonds inner- 
halb des durch das Budget festge- 
setzten Maximums des Kreisaufwan- 
des übernommen werden. 
Artikel II. 
In dem pfüälzischen Kreise sollen noch 
insbesondere in Rücksicht auf die eigen- 
thämlichen Institutionen und Anstalten des- 
selben den Kreislasten beigezählt, und den 
Kreisfonds überwiesen bleiben: 
1) die bestehenden Kreis-Stipendien für 
Studirende an Universttäten; 
2à2) die nach dem Gesetze vom 15. April 
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1840 zur Zeit noch fortdauernden 
Unterstuͤtzungen fuͤr die Erziehung von 
Soͤhnen aus Familien mit 7 Kin— 
dern bis zum Erlöschen dieser Unter- 
stützungen; 
die Unterstühungen, welche an Arme 
außerhalb der Armen-Anstalt zu Fran- 
kenthal verabreicht werden; 
die Belohnungen für erlegte Raub- 
thiere; 
5) die Gestüte-Anstalt zu Zweybrücken; 
6) die Prämien für das Landgestüte; 
7) die Obstbaum-Schule zu Speyer; 
8) die Beiträge zum Unterhalte der 
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Bezirkswege; 
9) der Aufwand auf die Nheindamm- 
Bauten; 
10) der Aufwand auf Verpflegung vater- 
ländischer Truppen; 
11) die Nichtwerthe an den directen 
Staats-Auflagen. 
Artikel III. 
Der Bedarf für die in den Artikeln 
I. und II. ausgesprochenen Kreislasten ist 
nur in so weit aus Kreiefonds zu bestreiten, 
als derselbe nicht in den Mitteln zunächst 
verpflichteter Seiftungen, Gemeinden oder 
Distrisie seine Deckung findet. 
Artikel W. 
Bestehende Kreis-Anstalten sind aus 
den Kreisfonds so lange zu erhalten, als
	        
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