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Artikel IX.
Wenn enrbehrliche Staatsgebäude zur
unentgeltlichen Benützung für Kreis-Anstal-
ten überlassen werden, so gehen die Adop-
tirungs= und Unterhaltungs-Kosten auf die
Kreisfonds für die Dauer dieser Benützung
über.
Werden dergleichen Gebäude durch eine
Regierungs-Verfügung zur Erfüllung eines
allgemeinen Staats-Zweckes wieder zurück-
genommen, und dem Regierungs-Bezirke
entzogen, so hat die Staats-Casse nicht
nur die Meliorarionen, sondern auch die
auf die Herrichtung für den besondern Kreis-
zweck erlaufenen Ausgaben dem Kreiefonde
zu ersetzen.
Artikel X.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem
1. October 1849 in Wirksamkeit.
Von eben diesem Zeitpunkte an werden
alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestim-
mungen, insbesondere
a) das Geseh vom 17. November 1837,
die Ausscheidung der Kreislasten von
den Seaatslasten betreffend;
b) die Bestimmung des F. 2. Ziffer 2.
des Landraths-Gesehes vom 25. Au-
gust 1828 über die dreifährige Fest-
setzung des Marimums der Kreis-
Umlagen mit Auescheidung der noth-
wendigen und fakultativen Zwecke;
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c) die Bestimmung des Artikels VI. des
Gesehes vom 17. November 1837,
einige Abänderungen des Landraths-=
Gesetzes vom 15. August 1828 be-
treffend;
a4) die Bestimmung des Heimaths-Ge-
setzes vom 11. September 1825
K. 5. Ziffer 1.
außer Wirksamkeit gesetzt.
Artikel XI.
Vom 1. Oktober 1849 an gehen alle
öffentlichen Lasten, welche bis zur dritten
Finanz-Periode als allgemeine Staatslasten
behandelt, und durch gegenwärtiges Gesetz
nicht ausdruͤcklich auf die Kreisfonds über-
wiesen worden sind, wieder auf die Central-
Fonds über.
Artitel XlI.
Für die in der Pfalz bisher von den
Kreisfonds getragenen und durch Kreis-
Umlagen bestrittenen Ausgaben, welche in
Folge des gegenwirtigen Gesehes auf die
Central-Fonds vom 1. Öktober 1849 an
übergehen, ist der Staats-Casse von eben
diesem Tage an der entsorechende Ersatz in
einem den bisherigen Aufwand nicht über-
steigenden Betrage durch das Geseß über
die Erhebung der direeten Sreuern mittelst
verhältnißmißiger Beischlags-Procente zu
dem pfilzischen Steuer-Contingente zu be-
stimmen. "