Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Artikel IX. 
Wenn enrbehrliche Staatsgebäude zur 
unentgeltlichen Benützung für Kreis-Anstal- 
ten überlassen werden, so gehen die Adop- 
tirungs= und Unterhaltungs-Kosten auf die 
Kreisfonds für die Dauer dieser Benützung 
über. 
Werden dergleichen Gebäude durch eine 
Regierungs-Verfügung zur Erfüllung eines 
allgemeinen Staats-Zweckes wieder zurück- 
genommen, und dem Regierungs-Bezirke 
entzogen, so hat die Staats-Casse nicht 
nur die Meliorarionen, sondern auch die 
auf die Herrichtung für den besondern Kreis- 
zweck erlaufenen Ausgaben dem Kreiefonde 
zu ersetzen. 
Artikel X. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 
1. October 1849 in Wirksamkeit. 
Von eben diesem Zeitpunkte an werden 
alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestim- 
mungen, insbesondere 
a) das Geseh vom 17. November 1837, 
die Ausscheidung der Kreislasten von 
den Seaatslasten betreffend; 
b) die Bestimmung des F. 2. Ziffer 2. 
des Landraths-Gesehes vom 25. Au- 
gust 1828 über die dreifährige Fest- 
setzung des Marimums der Kreis- 
Umlagen mit Auescheidung der noth- 
wendigen und fakultativen Zwecke; 
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c) die Bestimmung des Artikels VI. des 
Gesehes vom 17. November 1837, 
einige Abänderungen des Landraths-= 
Gesetzes vom 15. August 1828 be- 
treffend; 
a4) die Bestimmung des Heimaths-Ge- 
setzes vom 11. September 1825 
K. 5. Ziffer 1. 
außer Wirksamkeit gesetzt. 
Artikel XI. 
Vom 1. Oktober 1849 an gehen alle 
öffentlichen Lasten, welche bis zur dritten 
Finanz-Periode als allgemeine Staatslasten 
behandelt, und durch gegenwärtiges Gesetz 
nicht ausdruͤcklich auf die Kreisfonds über- 
wiesen worden sind, wieder auf die Central- 
Fonds über. 
Artitel XlI. 
Für die in der Pfalz bisher von den 
Kreisfonds getragenen und durch Kreis- 
Umlagen bestrittenen Ausgaben, welche in 
Folge des gegenwirtigen Gesehes auf die 
Central-Fonds vom 1. Öktober 1849 an 
übergehen, ist der Staats-Casse von eben 
diesem Tage an der entsorechende Ersatz in 
einem den bisherigen Aufwand nicht über- 
steigenden Betrage durch das Geseß über 
die Erhebung der direeten Sreuern mittelst 
verhältnißmißiger Beischlags-Procente zu 
dem pfilzischen Steuer-Contingente zu be- 
stimmen. "
	        
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