Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Artikel XIII. 
Die Activ-Ausstaͤnde und Ueberschuͤsse, 
welche aus den Rechnungen über die Kreis- 
Fonds nach revisorischer Feststellung der- 
selben und nach Erfüllung der darauf hin- 
gewiesenen Ausgaben am Schlusse der fünf- 
ten Finanz-Periode sich ergeben, gehen den 
Kreis-Fonds der sechsten Finanz-Periode 
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zu gut, und sind auf dieselben überzu- 
tragen. 
Artikel XIV. 
Unser Ministerium des Innern und 
Unser Finanz-Ministerium sind mit der 
Bekanntmachung und dem Vollzuge des 
vorstehenden Gesehes beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
FKrhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Krhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der expedirende geheime Secrctär 
V. Heramer.
	        
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