Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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darfes und nach Befund der Umsstaͤnde 
aufzunehmen. 
Art. II. 
Das aufzunehmende Anlehen wird im 
Allgemeinen auf den Staatsschuldentilgungs- 
Fond, insbesondere aber auf die dem Eisen- 
bahnbaue durch dat Budget der V. Finanz= 
eriode zugewiesene Dotation aus den 
laufenden Staats-Gesällen, dann auf die 
Rein: Einnahme aus den bereits eröffneten 
und nach und nach zur Vollendung und 
Erffnung kommenden Abtheilungen der 
Ludwigs-Sud-Nordbahn versichert. 
Art., Ul. 
Als Tilgungs= Fond des aufzunehmen- 
den Anlehens werden schon jetzt, Fleich wie 
bei der bereits bestehenden Staatsschuld, 
2 Procent der jeweiligen Anlehens Größe 
bestimmt, und die Mittel hiezu aus den 
jederzeit in dem Budget für Eisenbahnen 
auszuwerfenden Summen entnommen werden. 
Dieselbe Bestimmung wird auch auf 
das in dem Gesetze vom 25. August 1843 
bereits bewilligte Anlehen von 15 Millio= 
neng Gulden hiemit ausgedehnt. 
Art. I. 
Vor Ablauf des Jahres 1823, des 
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letzten der V. Finanzperlode, soll über den 
weiteren Betrag der für die Vollendung 
des bis dahin noch nicht gänzlich herge- 
stellten Theiles der Ludwigs-Süd-Nordbahn 
etwa ferner erforderlichen Capitals = Auf- 
nahme, so wie über die Bildung eines 
besonderen Amertisétlens-Fondes für sämmt- 
liche Aulehen auf verfassungsmäßigem Wege 
welitere Vorforge getroffen werden. 
Art. V. 
Nachträglich zu dem Gesebße vom 25. 
August 1843 wird bestimmt: die Tarife 
für Personen-, Waaren= und jeden andern 
Transport sollen in ihren Marimal-Beträ- 
gen von Budget= zu Budget-Periede mit 
Beirath und Zustimmung der Stände fest- 
gesetzt werden. « 
Die Regierung ist zu der Feststellung 
der provisorischen Tarise bis zur vollstän- 
digen Eröffnung der Bahn ermächiigt. 
Art. VI. 
Das Minisierium des königlichen Hau- 
ses und des Aeußern, das Ministerium des 
Innorn und das Finanz-Ministerium stüd 
mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Ge- 
sebes beauftrage. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
udwig. 
Krhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seinsheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der expedirende geheime Sccretär 
p. Heramer.
	        
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