67
tel werden aus einem zu 34 Procent ver-
zinslichen Anlehen bis zum Marimalbe-
trage von
18,840, Oo fl.
entnommen, welches die Staatsschuldentilg-
ungs = Commission in den vier Jahren
1843, 184, 184 und 1843 nach Maaß-
gabe des Bedarfs und nach Befund der Um-
stände aufzunehmen ermachtigt ist.
Art. W.
Das aufzunehmende Anlehen wird im
Allgemeinen auf den Staatsschuldemtilg=
ungsfond, insbesondere aber auf die Rein-
Einnahme aus den nach und nach zur Woll-
endung und Eröffnung gelangenden Ab-
theilungen der Eisenbahn von Bamberg
über Würzburg und Aschaffenburg an die
Reichsgränze gesichert.
Art. V.
Als Tilgungsfond der aufzunehmenden
Anlehen werden schon jeßt. gleichwie bei
der bereits bestehenden Staatsschuld 2 Pro-
cent der jeweiligen Anlehens-Größe be-
stimmc, und die Mirtel hiezu aus der jeder-
zeit in dem Budget für Eisenbahnen aus-
geworfenen Summe entnommen werden.
Art. VI.
Bezüglich der Besorgung der Geschäfte
des Eisenbahn-Anlehens, dessen Verzins-
68
ung und Ruͤckzahlung, findet der Artikel V.
des Gesetzes vom 25. August 1843, den
Bau der Eisenbahn aus Staatsmitteln
von der Reichsgraͤnze bei Hof nach Lindau
betreffend, Anwendung.
Art. VII.
Vor Ablauf des Jahres 1843 soll
über den Gesamme-Betrag der für die
Vollendung des Eisenbahnbaues von Bam-
berg über Würzburg und Aschaffenburg an
die Reichsgränze erforderlichen Kapitals-
Aufnahme auf verfassungsmäáßigem Wege
weitere Vorsorge getroffen werden.
Art. VIII.
Die Tarise für Personen-, Waaren-
und jeden andern Transport sollen in ih-
ren Maximalbetraͤgen von Budget= zu
Budget-Periode mit Beirath und Zustim-
mung der Stände festgesetzt werden.
Die Regierung ist zu der Feststellung
der provisorischen Tarife bis zur vollstän-
digen Eröffnung der Bahn ermächtiget.
Art. N.
Die Regierung wird diesenigen Stras-
sen, welche die Verbindung entlegener Be-
zirke theils unter sich, theils mic der Ei-
senbahn zu befördern geeignet sind, nach
Befund auf Staatskosten übernehmen oder
erbauen.