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Anlehen bis zum gleichen Maximalbetrage
entnommen, welches die Staatsschuldentil-
gungs-Commission in den naͤchstkommenden
4 Jahren 1833, 1849, 1843 und 1843
nach Maaßgabe des Bedarfes und nach Be,
fund der Umstände aufzunehmen ermächti-
get wird.
Art. III.
Das aufzunehmende Anlehen wird im
Allgemeinen auf die Staatsschuldentilgungs-
Fonds, dann auf die Reineinnahme aus
dem Betriebe der München-Augsburger-Ei-
senbahn seit dem 1. October 1844 ver-
sichere.
Art. IV.
Als Tilgungsfond der aufzunehmenden
Anlehen werden schon jetzt, gleichwie bei
der bereits bestehenden Staatsschuld 3 Pro=
cent der jeweiligen Anlehensgröße bestimmt,
und die Mittel hiezu aus den jederzeit im
Budger für Eisenbahnen auszuwerfenden
Summen entnommen werden.
Art. V.
Bezüglich der Besorgung der Ge-
schafte des Eisenbahnanlehens, dessen Ver-
zinsung und Rückzahlung, finder der Art.
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V. des Gesetzes vom 25. August 1843,
den Bau einer Eisenbahn aus Staats-Mit-
teln von der Reichsgränze bei Hof nach
Lindau betr., Anwendung.
Art. VI.
Die Tarife für Personen-, Waaren= und
jeden anderen Transport sollen in ihren
Marimalbeträgen von Budget= zu Budget-
Periode mit Beirath und Zustimmung der
Stände festgesetzt werden.
Die Regierung ist zu der Feststellung
der provisorischen Tarife bis zum Beginne
der nächsten Finangperiode ermächtiget.
Art. VII.
Die Regierung wird diejenigen Stras-
sen, welche die Verbindung entlegener Be-
zirke theils unter sich, theils mit der Ei-
senbahn zu befördern gceignet sind, nach
Befund auf Staatskosten übernehmen oder
erbauen.
Art. VIII.
Unser Ministerium des K. Hauses und
des Aeußern, Unser Ministerium des In-
nern und Unser Finanz-Ministerium sind
mit der Bekanntmachung und dem Voll-
zuge dieses Gesezes beauftragt.
Gegeben, München den 23. Mai 1846.
Ludwig.
rhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Grafv. Feinoheim.
Nach dem Befehle Seiner Majestaä des Königs
der expedirende geheime Secretaͤr
V. Heramer.