Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Anlehen bis zum gleichen Maximalbetrage 
entnommen, welches die Staatsschuldentil- 
gungs-Commission in den naͤchstkommenden 
4 Jahren 1833, 1849, 1843 und 1843 
nach Maaßgabe des Bedarfes und nach Be, 
fund der Umstände aufzunehmen ermächti- 
get wird. 
Art. III. 
Das aufzunehmende Anlehen wird im 
Allgemeinen auf die Staatsschuldentilgungs- 
Fonds, dann auf die Reineinnahme aus 
dem Betriebe der München-Augsburger-Ei- 
senbahn seit dem 1. October 1844 ver- 
sichere. 
Art. IV. 
Als Tilgungsfond der aufzunehmenden 
Anlehen werden schon jetzt, gleichwie bei 
der bereits bestehenden Staatsschuld 3 Pro= 
cent der jeweiligen Anlehensgröße bestimmt, 
und die Mittel hiezu aus den jederzeit im 
Budger für Eisenbahnen auszuwerfenden 
Summen entnommen werden. 
Art. V. 
Bezüglich der Besorgung der Ge- 
schafte des Eisenbahnanlehens, dessen Ver- 
zinsung und Rückzahlung, finder der Art. 
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V. des Gesetzes vom 25. August 1843, 
den Bau einer Eisenbahn aus Staats-Mit- 
teln von der Reichsgränze bei Hof nach 
Lindau betr., Anwendung. 
Art. VI. 
Die Tarife für Personen-, Waaren= und 
jeden anderen Transport sollen in ihren 
Marimalbeträgen von Budget= zu Budget- 
Periode mit Beirath und Zustimmung der 
Stände festgesetzt werden. 
Die Regierung ist zu der Feststellung 
der provisorischen Tarife bis zum Beginne 
der nächsten Finangperiode ermächtiget. 
Art. VII. 
Die Regierung wird diejenigen Stras- 
sen, welche die Verbindung entlegener Be- 
zirke theils unter sich, theils mit der Ei- 
senbahn zu befördern gceignet sind, nach 
Befund auf Staatskosten übernehmen oder 
erbauen. 
Art. VIII. 
Unser Ministerium des K. Hauses und 
des Aeußern, Unser Ministerium des In- 
nern und Unser Finanz-Ministerium sind 
mit der Bekanntmachung und dem Voll- 
zuge dieses Gesezes beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
rhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Grafv. Feinoheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestaä des Königs 
der expedirende geheime Secretaͤr 
V. Heramer.
	        
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