Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
München, den 10. Juni 1846. 
  
nhalt:. 
Gesetz, die Regulirung des und die *’1 der Brauer zu den Wirthen und dem Putlikum detreffen d. 
Beilage zum Abschiede für die Staͤnderersamlung) 
— 
Gesetz, 
die Regulirung des Biersatzes und die Ver- 
hältnisse der Brauer zu den Wirthen und 
dem Publikum betreffend. 
Ludwig 
von Gottes Gnaden Käönig von Vayern, 
Wfal#graf bey Uhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Ichwaben 2c. 1c. 
Wir haben nach Vernehmung Un- 
seres Staatsrathes und mit Beirath und 
Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
der Stände des Reiches, beschlossen und ver- 
ordnen was folge: 
g. 1. 
Die Anzahl und der Umfang der in 
sedem Regierungs-Bezirke gemäß ikel 
16. und 17. Titel I. der Verordnung vom 
25. April 1811 zu bildenden Disteikte, 
sind von dem zuständigen Ministerium, nach 
Vernehmung der Kreis-Regierung, festzu- 
setzen. 
Bei der Bildung der Distrikte sollen 
jedoch lediglich die Durchschnittspreise der 
Gerste berücksichtiger werden. 
Eine Abänderung der festgesetzten Di- 
strikte darf ohne erhebliche Gründe nicht 
statt finden. . 
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