Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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g. 2. 
Fuͤr die Gerste sind die hoͤchsten und 
mittleren Schrannenpreise des Distriktes 
zur Grundlage der Ausmittlung der Durch- 
schnittspreise zu nehmen. 
Wo Getreidemärkte nicht bestehen, oder 
auf denselben nur geringe Qualitäten oder 
Quantitäten von Gerste zum Verkaufe kom- 
men, ist der wahre Preis durch Erhebung 
der Preise an den zunächst gelegenen be- 
deutenden Schrannen, von welchen die Brauer 
des Distrikts ihren Bedarf an Braugerste 
zu beziehen pflegen, dann durch Verneh- 
mung glaubwürdiger Landwirthe und an 
Eidesstatt verhandgelübdeter Brauer der 
Hauptorte und Vergleichung ihrer Manug- 
lien zu bestimmen. 
Die Durchschnictspreise des Hopfens, 
welche für den Winterbiersatz von den mitt- 
leren, für den Sommerbiersaß von den 
vorzüglicheren Qualitäten des inländischen 
Hopfens zu ermitteln sind, sollen nach den 
Aufzeichnungen auf den innerhalb des Krei- 
ses gelegenen Hopfenmärkten, und, wo sol- 
che nicht bestehen, nach den Dreisen der 
nächstgelegenen Hopfen-Märkte unter Be- 
rücksichtigung der Angaben glaubwürdiger 
verhandgelübdeter Brauer und Verglei- 
chung der Ertrakte und Manualien dreter 
der vorzüglicheren in ihrem Produktions= 
quantum bedeutenderen Bräuhduser bemes 
sen werden. 
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. 3. 
Für den defini tiven Winter-Bier- 
Saß haben die Gerste= und Hopfen-Dreise 
während der Monate Oktober und Novem- 
ber, für den Sommer-Biersatz jene in den 
Monaten Oktober, November und Dezem- 
ber zur Grundlage zu dienen. 
Diese Preise sind deshalb von den 
Distrikts-Holizeybehörden spätestens bis zum 
10. Dezember, und beziehungsweise bis 
zum 20. Januar zu erheben, und den Kreis- 
Regierungen vorzulegen. 
S. 4. 
Der Satz ist von den Kreis-Regie- 
rungen für das Winterbier spätestens bis 
zum 20. Dezember, für das Sommerbier 
längstens bis zum 1. Februar festzusetzen 
und augzuschreiben, sodann unverzüglich nach 
Empfang des Ausschreibens von den Di- 
strikts= und Lokalpolizeybehörden an die Ge- 
meinden und Betheiligten zu verkünden, 
worauf der Winterbiersat unmittelbar nach 
geschehener Publikation zu vollziehen ist. 
S. 5. 
Für das Winnterbier, welches vom er- 
sten Oktober anfangend, bis zur definitiven 
Sabbestimmung verleit gegeben wird, hat 
provisorisch der Winter-Biersaßt des nächst- 
verslossenen Sudjahres fortzubestehen. 
g. 6. 
Sollte bei dem Beginne des Sudjah- 
res der Durchschnittspreis der Gerste ge-
	        
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