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gen jenen, welcher dem Winter-Biersatze
des vorausgegangenen Sudjahres zu Grunde
lag, notorisch um zwei Gulden per Schäf-
fel höher oder niedriger stehen, so ist der
provisorische Winterbiersatz um einen Pfen-
nig per Maaß zu erhöhen oder zu min-
dern.
Bei jeder weiteren, zwei Gulden per
Schäffel betragenden Verschiedenheit der
Gerstenpreise hat eine gleichmäßige Er-
höhung oder Minderung des provisorischen
Biersatzes einzutreten.
F. 7.
Gehet der in solcher Weise berechnete
Biersatz auf ungerade Pfennige aus, so
soll derselbe für die erste Hälfte der Zeit,
für welche er zu gelten hat, um einen Pfen-
nig hinaufgesetzt, für die zweite Hälfte
aber um einen Dfennig herabgeseht wer-
den.
Diese Bestimmung soll außer Wirk-
samkeit gesetzt werden, wenn eine dem Be-
darf entsprechende Anzahl von Hellermün-
zen ausgeprägt und in den Verkehr gekom-
men ist.
9. 8.
Wer Bier verleit gibt, welches die
Kraft und den Gehalt nicht hat, den es
bei der Verwendung der vorgeschriebenen
Quantitaͤt von Hopfen und Malz haben
sollte, wird an Geld um fünf bis fünfjig
Gulden bestraft.
Mit gleicher Strase soll das Verlelt,
geben verdorbener, oder mit fremdartigen,
aber der Gesundheit nicht schädlichen In-
gredienzien alterirten Bieres beahndet wer-
den.
Die für solche Falle außerdem, durch
die Allerhöchste Entschließung vom 18. Mai
1812, mehrere über verschiedene Bestim-
mungen der Verordnung vom 25. April
1811 bezüglich der Regulirung des Bier-
sahes im Königreiche entstandene Anstände
betreffend, 9. 2. Ziffer III. angeordnete Con-
fiskation des Bieres zum Besten des Lo-
kal-Armenfonds bleibt hiebei ausdrücklich
vorbehalten. ·
Wird der Brauer faͤllig befunden,
geringhaltiges, verdorbenes oder mit fremd-
artigen, aber der Gesundheit nicht schaͤd-
lichen Ingredienzien alterirtes Bier unter
dem Reife an den Wirth oder einen an—
deren Abnehmer abgegeben zu haben, so
finden die Bestimmungen des Tit. II Arc.
17. des Regulativs vom 15. April 1811
Anwendung, auch bleibt die Consiekation
jener Biervorräthe, von welchen die Abgabe
bewirkt worden ist, nach F. 2. Ziffer IV.
der Allerhöchsten Verordnung vom 18. Mai
1812 vorbehalten.
F. 9.
Wenn der wegen Verfälschung oder
Alterirung des Bieres oder wegen Abgabe
verdorbenen Bieres verurtheilte Brauer