Gesetz-
Matt
für das
Königreich Bayern.
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10.
München, den 10. Juni 1846.
Inhalt:
Gesetz, die bei der Militär-Aushebung im Untersuchungs-Prezeß, im Verbaft, oder in Iwangs-Arbeitshäusern befind-
lichen Conseribirten beirefend. (IX. Bellage zum Abschiede für die Stände- Versammlung.)
Gesetz,
die bei der Militär-Aushebung im Unter-
suchungs-Prozeß, im Verhaft, oder in Zwangs-
Arbeitshäusern befindlichen Conscribirten
betreffend.
—
Ludwig
von Gottes Gnaden König von Vayern,
Vfal#graf bey Uhein,
HBerzog von Dayern, Franken und in
Schwaben te. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Un-
seres Staatsraths, mit Beirath und Zu-
stimmung Unserer Lieben und Getreuen,
der Stände des Reiches, hinsichtlich der
Einreihung der bei der Militär-Auehebung
im Untersuchungs-Prozeß, im Verhaft, oder
in Zwange-Arbeitshäusern befindlichen Con-
seribirten beschlossen und verordnen, was
folge:
Einziger Artikel.
Bei denjenigen, durch das Loos zur
Einreihung berufenen Conseribirten, welche
sich zur Zeit der Aushebung ihrer Alters-
Classe wegen irgend eines Verbrechens oder
Vergehens in General, Special= oder Haupt-
Untersuchung, oder im Strafverhafte befin-
den, so wie bei denjenigen, welche zu eben
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