Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

Gesetz- 
Matt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
20 
10. 
München, den 10. Juni 1846. 
Inhalt: 
Gesetz, die bei der Militär-Aushebung im Untersuchungs-Prezeß, im Verbaft, oder in Iwangs-Arbeitshäusern befind- 
lichen Conseribirten beirefend. (IX. Bellage zum Abschiede für die Stände- Versammlung.) 
Gesetz, 
die bei der Militär-Aushebung im Unter- 
suchungs-Prozeß, im Verhaft, oder in Zwangs- 
Arbeitshäusern befindlichen Conscribirten 
betreffend. 
— 
Ludwig 
von Gottes Gnaden König von Vayern, 
Vfal#graf bey Uhein, 
HBerzog von Dayern, Franken und in 
Schwaben te. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Un- 
seres Staatsraths, mit Beirath und Zu- 
stimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
der Stände des Reiches, hinsichtlich der 
Einreihung der bei der Militär-Auehebung 
im Untersuchungs-Prozeß, im Verhaft, oder 
in Zwange-Arbeitshäusern befindlichen Con- 
seribirten beschlossen und verordnen, was 
folge: 
Einziger Artikel. 
Bei denjenigen, durch das Loos zur 
Einreihung berufenen Conseribirten, welche 
sich zur Zeit der Aushebung ihrer Alters- 
Classe wegen irgend eines Verbrechens oder 
Vergehens in General, Special= oder Haupt- 
Untersuchung, oder im Strafverhafte befin- 
den, so wie bei denjenigen, welche zu eben 
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