Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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dieser Zeit nach Art. 391. Th. II. des 
Strafgesetzbuchs in einem öffenrlichen Ar- 
beitshause verwahrt werden, hat die Ein- 
reihung erst dann einzutreten, wenn die 
Untersuchung beendigt, oder die Entlassung 
aus dem Verhafts= oder Verwahrungs-Ort 
erfolgt ist, jedoch wird der Conseribirte dem 
zu stellenden Contingente zu gut gerechnet. 
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Von eben diesem Zeitpunkt an ist so- 
dann auch die Militar-Dienstzeit, beziehungs- 
weise die Bereithaltung zur Schanz= und 
Festungs-Arbeit zu berechnen. 
Unser Ministerium des Innern und 
Unser Kriegeministerlum sind mit dem 
Vollzuge dieses durch das Gesehblatt be- 
kannt zu machenden Geseßes beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
rhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Krhr. v. Gumppenberg. Graf v. Feineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der erpedirende geheime Seeretär 
7. Heramer.
	        
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