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schrift der Urkunde, kraft welcher die Zwangs-
Veraͤu ßerung geschehen soll, dem Schuldner
zugestellt und diese Zustellung in dem Zah-
lungs-Befehle beurkundet werden. Sie soll
jedoch bei Verlust der deßfallsigen Kosten
unterbleiben, wenn die Urkunde innerhalb
des lepten, dem Zahlungsbefehle vorherge-
henden Jahres dem Schuldner bereits zu-
gestellt worden war. In diesem Falle ist
eine allgemeine Bezeichnung der Urkunde
und die Angabe ihres Datums, sowie des
Datums der früher geschehenen Zustellung
hinreichend. Wenn der Glubiger nicht
selbst in der Gemeinde wohnt, wo das zu-
ständige Bezirksgericht seinen Sitz har,
so soll der Zahlungsbefehl die Erwählung
eines Wohnsitzes in dieser Gemeinde ent-
halten.
Der Schuldner kann, wenn keine ver-
tragsmäßigen Bestimmungen entgegenstehen,
in dem erwählten Wohnsite ein giltiges
Realanerbieten machen.
Der Zahlungsbefehl soll zugleich die
Androhung enthalten, daß, wenn innerhalb
dreißig Tagen keine Zahlung erfolgt, zur
Beschlagnahme der unbeweglichen Güter
des Schuldners geschritten werden wird.
Art. 2.
Die Beschlagnahme darf nicht eher
als dreißig volle Tage nach dem Zahlungs-
Befehle vorgenommen werden. Laßt aber
der Gldubiger mehr als neunzig Tage zwi-
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schen demselben und der Beschlagnahme
verstreichen, so muß solcher unter Beobach-
tung der oben bestimmten Form und Frist
wiederholt werden, und die Kosten des frü-
heren Zahlungsbefehles bleiben, vorbehalt-
lich besonderer Uebereinkunft dem Gläubi
ger zur Last.
Sind die obigen Fristen durch eine
eingelegte Opposition unterbrochen worden,
so laufen sie vom Tage der Zustellung des
abweisenden Urtheils.
Art. 3.
Die Beschlagnahme soll durch einen
hierzu speziell bevollmächtigten Gerichtsbo-
ten in der Gemeinde geschehen, wo die Gü-
ter des Schuldners liegen. Der Gerichts-
bote kann sich zu diesem Behufe die das
Grundeigenthum betreffenden Bücher oder
Plne von dem Cataster-Amte vorlegen oder
die erforderlichen Auszüge ertheilen lassen,
und die Gemeinde-Vorstände sind ebenfalls
verpflichtet, demselben auf Begehren die in
ihren Händen befindlichen Behelfe zur Ein-
sicht vorzulegen. Findet der Gerichtsbote
hierin Anhaltspunkte genug, um die in Be-
schlag zu nehmenden Immobilien genau be-
zeichnen zu können, so braucht er sich nicht
auf die einzelnen Güterstücke zu begeben.
Art. 4.
Das Beschlagnahme-Protokoll soll aus-
ser den gewöhnlichen Förmlichkeiten der Ge-
richtsbotenakte enthalten: