Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

111 — 
Erfolgt diese Zustellung nicht binnen Jah- 
resfrist, so ist die Beschlagnahme als nicht 
geschehen zu betrachten, und die Verfügung 
des Art. 2. bezüglich der Kosten tritt auch 
hier ein. 
Art. 6. 
Von dem Augenblicke an, wo die im 
vorhergehenden Artikel verordnete Zustellung 
des Beschlagnahme-Protokolles an den 
Schuldner stattgesunden hat, ist die Be- 
fugniß desselben, über die in Beschlag ge- 
nommenen Gürer zu verfügen, nach den 
Bestimmungen der Art. 6.8—-69 1. des 
Drozeß= Gesehbuches beschränkt, und den 
Gläubigern stehen die durch die erwähnten 
Artikel festgesetten Rechte zu. — 
Die in Beschlag genommenen Immo- 
bilien dürfen jedoch bis zum Tage des Zu- 
schlages ausschließlich noch mit Hypotheken 
belastet werden, aber diese Hypotheken ste- 
hen der Forderung des betreibenden Gläu- 
bigers an Haupt-Summa, Zinsen und Ko- 
sten jedenfalls nach. 
Im Falle des Art. 693. des Prozeß- 
Gesetzbuches muß die von dem Erwerber 
zu hinterlegende Summe nicht nur zur Be- 
friedigung der eingerragenen Forderungen, 
sondern jedenfalls auch zur Befriedigung 
des betreibenden Gldubigers hinreichen. 
Art. 7. 
Wenn der Schuldner oder der dritte 
Besitzer, gegen welchen in Gemäßheit des 
112 
Art. 2169. des Cloilgesetzbuches die Be- 
scklagnahme bewerkstelltge worden ist, oder 
diejenigen, welche mie den genannten Per- 
sonen in den durch den Arr. 380. des Straf- 
gesehzbuches bezeichneten Graden verwandt 
eder verschwägert sind, oder der aufgestellte 
Sequester oder dritte Personen im Einver- 
ständnisse mit dem Schuldner oder dritten 
Besitzer, auf dem in Beschlag genommenen 
Grundstücke einen Holzhieb vornehmen, oder 
dieses Grundstück, oder die auf demselben 
befindlichen, natürlichen oder künstlichen 
Pflanzungen, Anlagen, Erzeugnisse, Gebäu= 
lichkeiten oder sonstiges Zugehöre, auf irgend 
eine Weise ganz oder zum Theile zerstören, 
beschädigen oder verbringen, so soll der 
Schuldige auf strafrechrlichem Wege ver- 
folgt, und zu einer Gefängnißstrafe von ei- 
nem Monat bis zu zwei Jahren verurtheilt 
werden. Auch kann zugleich eine Geldstrafe 
von acht bis einhundert Gulden gegen den- 
selben ausgesprochen werden. 
Alles unbeschadet der Anwendung des 
Artikel 463. des Strafgesetzbuches, sowie 
der übrigen strafrechtlichen Bestimmungen 
in den dazu geeigneten Fällen. 
Art. 8. 
Innerhalb zwanzig Tagen nach der 
im Art. 5. angeordneten Zustellung des 
Beschlagnahme-Protokolls soll der Anwale 
des betreibenden Gläubigers, unter Anschluß 
sämmtlicher Akten bei dem Bezirksgerichte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.