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Erfolgt diese Zustellung nicht binnen Jah-
resfrist, so ist die Beschlagnahme als nicht
geschehen zu betrachten, und die Verfügung
des Art. 2. bezüglich der Kosten tritt auch
hier ein.
Art. 6.
Von dem Augenblicke an, wo die im
vorhergehenden Artikel verordnete Zustellung
des Beschlagnahme-Protokolles an den
Schuldner stattgesunden hat, ist die Be-
fugniß desselben, über die in Beschlag ge-
nommenen Gürer zu verfügen, nach den
Bestimmungen der Art. 6.8—-69 1. des
Drozeß= Gesehbuches beschränkt, und den
Gläubigern stehen die durch die erwähnten
Artikel festgesetten Rechte zu. —
Die in Beschlag genommenen Immo-
bilien dürfen jedoch bis zum Tage des Zu-
schlages ausschließlich noch mit Hypotheken
belastet werden, aber diese Hypotheken ste-
hen der Forderung des betreibenden Gläu-
bigers an Haupt-Summa, Zinsen und Ko-
sten jedenfalls nach.
Im Falle des Art. 693. des Prozeß-
Gesetzbuches muß die von dem Erwerber
zu hinterlegende Summe nicht nur zur Be-
friedigung der eingerragenen Forderungen,
sondern jedenfalls auch zur Befriedigung
des betreibenden Gldubigers hinreichen.
Art. 7.
Wenn der Schuldner oder der dritte
Besitzer, gegen welchen in Gemäßheit des
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Art. 2169. des Cloilgesetzbuches die Be-
scklagnahme bewerkstelltge worden ist, oder
diejenigen, welche mie den genannten Per-
sonen in den durch den Arr. 380. des Straf-
gesehzbuches bezeichneten Graden verwandt
eder verschwägert sind, oder der aufgestellte
Sequester oder dritte Personen im Einver-
ständnisse mit dem Schuldner oder dritten
Besitzer, auf dem in Beschlag genommenen
Grundstücke einen Holzhieb vornehmen, oder
dieses Grundstück, oder die auf demselben
befindlichen, natürlichen oder künstlichen
Pflanzungen, Anlagen, Erzeugnisse, Gebäu=
lichkeiten oder sonstiges Zugehöre, auf irgend
eine Weise ganz oder zum Theile zerstören,
beschädigen oder verbringen, so soll der
Schuldige auf strafrechrlichem Wege ver-
folgt, und zu einer Gefängnißstrafe von ei-
nem Monat bis zu zwei Jahren verurtheilt
werden. Auch kann zugleich eine Geldstrafe
von acht bis einhundert Gulden gegen den-
selben ausgesprochen werden.
Alles unbeschadet der Anwendung des
Artikel 463. des Strafgesetzbuches, sowie
der übrigen strafrechtlichen Bestimmungen
in den dazu geeigneten Fällen.
Art. 8.
Innerhalb zwanzig Tagen nach der
im Art. 5. angeordneten Zustellung des
Beschlagnahme-Protokolls soll der Anwale
des betreibenden Gläubigers, unter Anschluß
sämmtlicher Akten bei dem Bezirksgerichte