Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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stuͤcke dem betreibenden Anwalte unverzuͤg- 
lich ausgehaͤndigt werden. 
Art. 11. 
Die Versteigerung darf nicht fruͤher 
als neunzig Tage nach der Ernennung des 
Versteigerungs-Commissaͤrs vorgenommen 
werden. Doch ist der Notar nicht befugt, 
die Versteigerung auf mehr als einhundert 
und zwanzig Tage hinauszusetzen, es waͤre 
denn, daß der betreibende und saͤmmtliche 
Hypothek Glaͤubiger dazu einwilligten, oder 
daß die Dauer der im Laufe des Verfah= 
rens entstandenen Incident-Streitigkeiten es 
nothwendig machte. 
Art. 12. 
Der durch den Anwalt des betreiben- 
den Gläubigeres zu fertigende und zu un- 
terschreibende Anschlagzettel sell enthalten: 
1) das Oatum des Beschtagnahme Pro. 
tokolls und die Bezeichnung der Ul- 
kunde, in Folge welcher das Ver- 
fahren statefindet. 
2) Namen, Gewerb und Wohnort des 
Schuldners, des betreibenden Gläu 
bigers und des von dem Lehteren be- 
stellten Anwaltes. 
Die Bezeichnung der in Versteigerung 
zu bringenden Gegenstände, sowie die 
selben in dem Beschlagnahm-roto-= 
kolle enthalten sind. 
4) Namen und Wohnort des Verstei- 
gerungs Commissärs. 
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5) Die Angabe des zur Versteigerung 
festgesetzten Tages, der Stunde und 
des Ortes, wo sie statefinden soll. 
Die von dem betreibenden Glaubiger 
zu entwerfenden Versteigerungs-Be- 
dingungen, jedoch unter Beobachtung 
der Vorscheife des Art 13. 
7) Emen von Seiten des berreibenden 
Gläubigers anzusetzenden Preis, um 
.als erstes Gebot zu dienen. 
8) Die Bestimmung, daß der Zuschlag 
sogleich definitiv ist, und kein Nach- 
gebot zugelassen wird. 
9) Die Erklärung, ob die Güter einzeln, 
eder im Ganzen zur Vernetgerung 
gebracht werden. 
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Art. 13. 
Stillschweigende Bedingungen einer 
jeden Zwangeverdußerung unbeweglicher Gü- 
ter sind: 
1) daß der Austeigerer den Kauforeis 
an diejenigen Personen zu zahlen har, 
welche nach Maaßgabe der Vorschrif- 
ten über das Rangordnungs-Verfah- 
ren zu dem Ende rechtegiltige An- 
weisung erhalten werden, unbeschadet 
der gesetzlichen Bestimmungen über 
die Hinterlegung (Consignation) des- 
selben. 
2) Daß der Ansteigerer vom Tage des 
Zuschlages an bis zur Auszahlung
	        
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