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stuͤcke dem betreibenden Anwalte unverzuͤg-
lich ausgehaͤndigt werden.
Art. 11.
Die Versteigerung darf nicht fruͤher
als neunzig Tage nach der Ernennung des
Versteigerungs-Commissaͤrs vorgenommen
werden. Doch ist der Notar nicht befugt,
die Versteigerung auf mehr als einhundert
und zwanzig Tage hinauszusetzen, es waͤre
denn, daß der betreibende und saͤmmtliche
Hypothek Glaͤubiger dazu einwilligten, oder
daß die Dauer der im Laufe des Verfah=
rens entstandenen Incident-Streitigkeiten es
nothwendig machte.
Art. 12.
Der durch den Anwalt des betreiben-
den Gläubigeres zu fertigende und zu un-
terschreibende Anschlagzettel sell enthalten:
1) das Oatum des Beschtagnahme Pro.
tokolls und die Bezeichnung der Ul-
kunde, in Folge welcher das Ver-
fahren statefindet.
2) Namen, Gewerb und Wohnort des
Schuldners, des betreibenden Gläu
bigers und des von dem Lehteren be-
stellten Anwaltes.
Die Bezeichnung der in Versteigerung
zu bringenden Gegenstände, sowie die
selben in dem Beschlagnahm-roto-=
kolle enthalten sind.
4) Namen und Wohnort des Verstei-
gerungs Commissärs.
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5) Die Angabe des zur Versteigerung
festgesetzten Tages, der Stunde und
des Ortes, wo sie statefinden soll.
Die von dem betreibenden Glaubiger
zu entwerfenden Versteigerungs-Be-
dingungen, jedoch unter Beobachtung
der Vorscheife des Art 13.
7) Emen von Seiten des berreibenden
Gläubigers anzusetzenden Preis, um
.als erstes Gebot zu dienen.
8) Die Bestimmung, daß der Zuschlag
sogleich definitiv ist, und kein Nach-
gebot zugelassen wird.
9) Die Erklärung, ob die Güter einzeln,
eder im Ganzen zur Vernetgerung
gebracht werden.
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Art. 13.
Stillschweigende Bedingungen einer
jeden Zwangeverdußerung unbeweglicher Gü-
ter sind:
1) daß der Austeigerer den Kauforeis
an diejenigen Personen zu zahlen har,
welche nach Maaßgabe der Vorschrif-
ten über das Rangordnungs-Verfah-
ren zu dem Ende rechtegiltige An-
weisung erhalten werden, unbeschadet
der gesetzlichen Bestimmungen über
die Hinterlegung (Consignation) des-
selben.
2) Daß der Ansteigerer vom Tage des
Zuschlages an bis zur Auszahlung