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Art. 17.
Die bevorstehende Versteigerung soll
durch eine von dem Anwalte des betreiben-
den Glaͤubigers zu fertigende Anzeige mit-
telst Einrückung in eines der im Gerichts-
Bezirke verbreitetsten öffentlichen Blätter
bekannt gemacht und zum Beweise der Ein-
rückung ein Eremplar des betreffenden Blat-
tes, welches der Registrirung und dem Visa
für Stempel nicht uncerworfen ist, den Ak-
ten beigefügt werden, die Bezirksgerichte
sollen durch einen im Amtsblarte zu ver,
öffentlichenden Beschluß diesenigen Blätcer be-
stimmen, in welchen für jeden Kanton die
Bekanntmachung geschehen soll.
Diese Ankündigung soll enthalten:
1) Name, Gewerb und Wohnort des
Schuldners, des betreibenden Gläu=
bigers und des von dem Letteren
bestellten Anwaltes.
Ist eine Mehrheit von Glubigern
vorhanden, so genügt eine summarische An-
gabe derselben.
2) Eine summarische Bezeichnung der
in Versteigerung zu bringenden Ge-
genstände mittels Angabe der Eigen-
schaft der Gebäulichkeiten, des bei-
läusigen, blos in Ziffern auszu-
drückenden Gesammtflächenmaaßes
und der Parzellen-Zahl einer jeden
Gattung von Gütern, und des
Bannes, wo sie liegen. —
3) Namen und Wohnort des Verstel-
gerungs-Commissärs, sowie die An-
gabe des Tages, der Stunde und
des Ortes der Versteigerung.
4) Die Ankündigung, daß der Zuschlag
sogleich definitiv seyn werde, und
kein Nachgebot State finde, so wie
die Erwähnung, ob die Güter ein-
jeln oder im Ganzen zur Versteige-
rung gebracht werden.
5) Die Bemerkung, daß die nähere Be-
schreibung der einzelnen Güterstücke,
sowie die Versteigerungs-Bedingun,
gen von Jedermann bei dem Ver-
steigerungs = Commissär eingesehen
werden können.
Diese Einrückung soll wenigstens 40
Tage vor der Versteigerung geschehen.
Bei größeren Gütern, oder wenn son-
stige Gründe es rarhsam machen, ist es
dem betreibenden Theile unbenommen,
die Bekanntmachung der Versteigerung in
mehrere öffentliche Blätter, namentlich in
das Kreis-Intelligenzblatt aufnehmen zu
lassen.
Kann die Versteigerung wegen erho-
bener Incident-Streitigkeiten an dem fest-
gesetzten Tage nicht startfinden, so ist der
betreibende Anwalt verpflichtet, dieses durch
dieselben öffentlichen Blätter zeitig bekanne
zu machen.