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welches der zweicen Bekanntmachung durch
die öffentlichen Blätter (Arc. 19.) vor-
hergeht.
Die Klage wegen Mlchtigkeit in dem
späteren Verfahren, mit Ausnahme des-
jenigen, welches bei der Versteigerung selbst
oder unmittelbar vorher beobachtet werden
muß, ist nur zuläßig, wenn sie wenigstens
acht volle Tage vor der Versteigerung ein-
geführe wird.
Die im gegenwäreigen Artikel erwähn-
ten Incideneklagen sind als summarische
und dringende Sachen an den Gerichten
ohne Verzug zur Verhandlung und Ent-
scheidung zu bringen.
In der Appellations-Instanz können
keine Nichtigkeiten geltend gemacht werden,
welche in der ersten Instanz nicht vorge-
bracht worden waren.
Art. 45.
Wenn eine Distractions oder Nich-
tigkeitöklage, oder eine Klage wegen Abän=
derung der Bedingungen angestellt wird, so
hat der Anwalt des die Zwangsversteige-
rung betreibenden Theils den Versteige-
rungs-Commissär vor der Versteigerung in
Kenntniß zu seben.
Art. 46.
Ist das Verfahren durch eine Inei-
dentklage gehemmt worden, so beginnt der
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Lauf der geseblichen Fristen für die weiter
vorzunehmenden Akte von dem Tage an,
wo das Urtheil über den Incidentpunkt in
Recheskraft erwachsen ist.
Wenn die zweite Einrückung in die
öffentlichen Blärter und die ortsübliche Ver-
kündigung (Arr. 19. Abfs. 1. und 2.) bereits
geschehen war, die Versteigerung selbst aber
durch eine Ineidentklage verzögert wird, so
soll die besagte Einrückung und ortsübliche
Verkündigung unter Beobachtung der vor-
geschriebenen Frist von Neuem geschehen.
Doch soll in diesem Falle die Anzeige in
die öffentlichen Blatter nur in Kürze den
neuen Versteigerungstag bekannt machen,
im Uebrigen aber lediglich auf die frühere
Ankündigung hinweisen, insoweit dieselbe
nicht durch das auf die Incidentklage er-
folgte Urtheil eine Abänderung erleidet,
oder die Umstände eine vollständige Ankün-
digung in der Form der früheren, rathsam
machen.
Der Versteigerungs-Commissär hat, auf
Anstehen des betreibenden Gläubigers, den
anderweitigen Tag zur Versteigerung in der
im Art. 10. bestimmten Weise festzuseßen.
Wenn entweder durch gerichtliche Ent-
scheidung oder durch gürliche Vereinigung,
welche auch vor dem zur Versteigerung
committirten Notar ohne Zuziehung von
Zeugen geschehen kann, — die im Auschlag-
zettel bekannt gemachten Bedingungen ab-