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geaͤndert werden sind, so muß dieses wenig-
stens 15 Tage vor der Versteigerung auf
dieselbe Weise durch die öffentlichen Blät-
ter bekannt gemacht werden.
Art. 47.
Die Güleigkeit des in Folge einer
Zwangsveräußerung geschehenen Zuschlages
kann von den bei dem Verfahren bethellig-
ten Partheien mittelst einer Klage ange-
fochcen werden.
Diese Klage ist nur innerhalb fünfzehn
Tagen nach der Versteigerung zuläßig.
Die durch den Art. 749. des Gesetz-
buches über den Civilprozeß festgesetzte Frist
für die gütliche Vereinbarung der Bethei-
ligten über die Vertheilung des Erlöses,
nimme ihren Anfang nach dem Ablauf der
erwähnten fünfzehn Tage, oder, falls der
Zuschlag wirklich angefochten würde, nach
dem Tage, wo die darüber ergangene Ent-
scheidung in Rechtekraft getreten ist.
Art. 48.
Die Anstellung der im vorhergehenden
Artikel erwähnten Klage hat suspensive
Wirkung.
Diese Klage ist sowohl gegen den be-
treibenden Gldubiger, als auch gegen den
Ansteigerer anzustellen.
Ist der Schuldner oder dritte Be-
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siber niche klagender Theil, so muß sie
auch gegen diesen gerichtet werden.
Rücksichtlich der Form dieser Klage,
der Opposition und der Berufung sind die
in den Artikeln 33. und 34. enthaltenen
Bestimmungen anwerdbar.
Art. 49.
Wenn der Ansteigerer die Kaufsbedin-
gungen nicht erfüllt, so kann unbeschadet
aller übrigen gesehblichen Rechtsmittel ge-
gen denselben auf seine Gefahr und Kosten
vor dem nach Art. 9. ernannten Commissär
die Wiederversteigerung des zugeschlagenen
Gutes betrieben werden.
Zu diesem Behufe ist dem Ansteigerer
ein Zahlungsbefehl (mit Anwalts-Bestel-
lung) zuzustellen, worin die Androhung ent-
halten seyn muß, daß, wenn innerhalb 15
Tagen keine Zahlung erfolge, zur Wieder-
versteigerung des zugeschlagenen Gures werde
geschritten werden.
Derjenige, welcher die Wiederverstei-
gerung betreibt, hat durch seinen Anwale
unter Vorlage jenes Zahlungsbefehles vom
Versteigerungs-Commissär Ort, Tag und
Stunde der Wiederversteigerung festsetzen
und sofort die vom Anwalte unterzeichnete
Anzeige der Wiederversteigerung mittels ei-
ner (einzigen) Einrückung nach Vorschrift
des Art. 17. bekannt machen zu lassen.
Diese Anzeige soll nebst der Tagfahres=