Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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geaͤndert werden sind, so muß dieses wenig- 
stens 15 Tage vor der Versteigerung auf 
dieselbe Weise durch die öffentlichen Blät- 
ter bekannt gemacht werden. 
Art. 47. 
Die Güleigkeit des in Folge einer 
Zwangsveräußerung geschehenen Zuschlages 
kann von den bei dem Verfahren bethellig- 
ten Partheien mittelst einer Klage ange- 
fochcen werden. 
Diese Klage ist nur innerhalb fünfzehn 
Tagen nach der Versteigerung zuläßig. 
Die durch den Art. 749. des Gesetz- 
buches über den Civilprozeß festgesetzte Frist 
für die gütliche Vereinbarung der Bethei- 
ligten über die Vertheilung des Erlöses, 
nimme ihren Anfang nach dem Ablauf der 
erwähnten fünfzehn Tage, oder, falls der 
Zuschlag wirklich angefochten würde, nach 
dem Tage, wo die darüber ergangene Ent- 
scheidung in Rechtekraft getreten ist. 
Art. 48. 
Die Anstellung der im vorhergehenden 
Artikel erwähnten Klage hat suspensive 
Wirkung. 
Diese Klage ist sowohl gegen den be- 
treibenden Gldubiger, als auch gegen den 
Ansteigerer anzustellen. 
Ist der Schuldner oder dritte Be- 
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siber niche klagender Theil, so muß sie 
auch gegen diesen gerichtet werden. 
Rücksichtlich der Form dieser Klage, 
der Opposition und der Berufung sind die 
in den Artikeln 33. und 34. enthaltenen 
Bestimmungen anwerdbar. 
Art. 49. 
Wenn der Ansteigerer die Kaufsbedin- 
gungen nicht erfüllt, so kann unbeschadet 
aller übrigen gesehblichen Rechtsmittel ge- 
gen denselben auf seine Gefahr und Kosten 
vor dem nach Art. 9. ernannten Commissär 
die Wiederversteigerung des zugeschlagenen 
Gutes betrieben werden. 
Zu diesem Behufe ist dem Ansteigerer 
ein Zahlungsbefehl (mit Anwalts-Bestel- 
lung) zuzustellen, worin die Androhung ent- 
halten seyn muß, daß, wenn innerhalb 15 
Tagen keine Zahlung erfolge, zur Wieder- 
versteigerung des zugeschlagenen Gures werde 
geschritten werden. 
Derjenige, welcher die Wiederverstei- 
gerung betreibt, hat durch seinen Anwale 
unter Vorlage jenes Zahlungsbefehles vom 
Versteigerungs-Commissär Ort, Tag und 
Stunde der Wiederversteigerung festsetzen 
und sofort die vom Anwalte unterzeichnete 
Anzeige der Wiederversteigerung mittels ei- 
ner (einzigen) Einrückung nach Vorschrift 
des Art. 17. bekannt machen zu lassen. 
Diese Anzeige soll nebst der Tagfahres=
	        
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