Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Steigpreises sollen, wenn die Betheiligten 
sich nicht über eine größere Ausdehnung der- 
selben in Güte vereinigen, — nur nach 
Maaßgabe der durch die Bedingungen der 
ersten Versteigerung bewilligten Zahlungs-= 
fristen, so weit sie noch nicht abgelaufen sind, 
festgesetzt werden. 
Art. 
Bel der neuen Versteigerung selbst hat 
der Versteigerungs-Commissär auf die oben 
vorgeschriebene Weise zu verfahren. Wenn 
jedoch der frühere Ansteigerer vor der neuen 
Versteigerung darthur, daß er inzwischen 
den Kaufebedingungen Genüge geleistet, und 
51. 
die durch das neue Verfahren erwachsenen 
Kosten berichtiget habe, so soll die Wieder- 
versteigerung unterbleiben. 
Art. 52. 
Derjenige, auf dessen Gefahr und Ko- 
sten eine neue Versteigerung stattgefunden 
hat, ist unter Leibeshaft für den Mindererlös 
der neuen Versteigerung verantwortlich. Auf 
den aus derselben sich ergebenden Ueberschuß 
aber hat er keinen Anspruch, sondern die 
Hopothekglubiger, oder, wenn diese befrie- 
dige sind, der Schuldner. 
Doch gebührt dem früheren Ansteigerer 
derjenige Mehrerlös, welcher eine Folge 
seiner auf die Sache gemachten Verwen- 
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dungen ist, ohne daß ihm jedoch deßfalls 
ein Retentionsrecht zusteht. 
Art. 53. 
Alle bei dem Zwangsveräußerungs-Ver- 
fahren oder bei einem Incident-Prozesse vor- 
kommenden Zustellungen, welche eine außer- 
halb des Regierungsbezirkes der Pfalz wohn- 
hafte Parthei betreffen, sollen, wenn sie 
nicht in diesem Bezirke an die Persen selbst, 
oder in einem erwählten Wohnstze gemache 
werden, bei dem Staatsprokurator desjeni- 
gen Gerichtes geschehen, wo das Verfahren 
anhängig ist, oder anhängig gemacht wer- 
den soll. In diesem Falle sind die nach- 
bezeichneten Fristen, wenn die Parthei, an 
welche die Zustellung gemacht wird, inner= 
halb der teutschen Bundesstaaten, oder in 
Frankreich wohnt, auf sechzig Tage, für 
die übrigen europäischen Länder auf neunzig 
Tage, außer Europa aber auf einhundert 
achtzig Tage festgesetzt, nämlich: 
4) die Frist für den Zahlungebefehl, wo- 
bei auch die durch den Art. 2. be- 
stimmre neunzigtägige Dauer der Wirk- 
samkeit des Zahlungsbefehles in dem 
nämlichen Verhältnisse erweitert wird. 
2) Die Erscheinungefrist bei einer Inei- 
dentklage (Art. 33.), wenn diese nicht 
durch eine Klageschrift von Anwalt zu 
Anwalt eingeführt wird.
	        
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