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3) Die Fristen zur Opposttion und Appel-
lation bei Incident-Prozessen, in den
Fällen, wo diese Fristen durch eine
Zustellung an die Parthei ihren An-
sang nehmen. (Art. 34. und 41.)
4) Die Frist zur Erklärung des zur Reso-
lution berechtigten früheren Eigenthü-
mers. (Art. 43.)
5) Die im Art. 49. Abs. 2. erwähnte
Frist der Aufforderung, wodurch der
Ansteigerer in Verzug zu sehen ist.
Alle übrigen im gegenwärtigen Arrikel
nicht besonders bezeichneten Fristen gelten
auch für diejenigen Betheiligten, welche
außerhalb des Regierungebezirkes der Pfalz
wohnhaft sind.
Diejenigen Partheien, welche in diesem
Bezirke wohnen, oder Wohnsißz darin er-
wählt haben, können keine Verlängerung
irgend einer Frist rücksichtlich der Entfer-
nung ihres Wohnortes in Anforuch nehmen.
Dritter Abschnitt.
Von dem Verfahren bei Bwange-Veräußerun-
gen von Uenten.
Art. 54.
Nach den voranstehenden Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetes richtet sich künf
tig auch das Verfahren bei der Zwangs-
Verußerung lebenslänglicher oder anderer
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Renten jeder Art. Doch sollen die Artikel
636. 637. 638. 639. 640. 641. 642.
und 655. des Prozeßgesebbuches noch ser-
ner in Anwendung kommen, mit der Ab-
dznderung, daß die durch den Arcikel 637.
vorgeschriebene Angabe der Urkunde, kraft
welcher die Rente geschuldet wird, in dem
Beschlagnahme-Protokoll nicht ferner bei
Strafe der Nichtigkeit erforderlich ist, eben
so wenig, als die am Schlusse des Art.
641. erwähnte Anzeige des Tages der er-
sten Bekanntmachung. Statt der im Art.
639. festgesetzten Frist gelren die Bestim-
mungen des vorhergehenden Art. 53.
Alle übrigen Artikel des Tit. X. Buch
V. Theil 1. des erwähnten Gesehbuches sind
aufgehoben.
Das Verfahren soll bei demjenigen Ge-
richte stattfinden, in dessen Bezirke der
Schuldner des betreibenden Theiles, gegen
welchen das Verfahren gerichtet ist, seinen
Wohnsitz hat.
Wohnn derselbe außerhalb des Regier-
ungebezirkes der Pfalz, so ist das Verfah-
ren bei dem Gerichte anhängig zu machen,
in dessen Bezirke das mit der Rente be-
lastete Grundstück gelegen ist.
Der Anschlagzettel muß außer den im
Art. 12. enthaltenen Angaben auch Namen,
Gewerbe und Wohnort desjeuigen, welcher
die Rente schulder, sowie eine deutliche Be-
schreibung der Rente selbst enthalten.
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