Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Die Anheftung dieses Anschlagzettels 
hat blos in der Gemeinde zu geschehen, 
wo der Schuldner, gegen welchen die 
Zwangs-Veräußerung betrieben wird, wohn- 
haft ist. 
Die in öffentlichen Bläáttern (Art. 17.) 
einzurückende Anzeige muß gleichfalls Na- 
men, Gewerbe und Wohnort des Schuld- 
ners der Rente bekannt machen, und es 
soll jedenfalls auch in der durch den Art. 
19. Abs. 2. festgesehzten Frist eine gleich- 
lautende Bekanntmachung in einem der 
verbreitetsten Blätter des Gerichtsbezirkes, 
wo die Versteigerung stattfindet, eingerückt 
werden. 
Die ortsübliche Verkündigung der be- 
vorstehenden Versteigerung (Art. 19.) soll 
nicht blos an den im erwähnten Arrikel 
bezeichneten Orten, sondern auch in der 
Gemeinde geschehen, wo der Schuldner der 
Rente wohnt, und wo die Versteigerung 
stattfindet. 
Wohnt der Schuldner, gegen welchen 
die Zwangs-Veräußerung betrieben wird, 
außerhalb des Regierungsbezirkes, so hat 
das Gericht zu bestimmen, wo die Anhef- 
tung des Anschlagzettels und die ortsübliche 
Verkündigung statefinden soll. 
Die Versteigerung soll an demjenigen 
Orte geschehen, welchen das Bezirksgericht 
bei Ertheilung des Commissoriums, nach 
152 
Erwaͤgung der jedesmaligen Umstaͤnde, zu 
dem Ende bezeichnet haben wird. 
Wenn der Wohnort des Rentenschuld- 
ners, oder das Gut, auf welchem die 
Rente haftet, in einem anderen Gerichts- 
bezirke liegt, so hat das Gericht, falls es 
für dienlich erachtet, daß die Versteigerung 
in jenem Bezirke vorgenommen werde, den 
Ort derselben zu bestimmen, und das be- 
treffende Bezirkegericht um Ernennung eines 
Commissärs amtlich zu ersuchen. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Mangordnunge-Verfahren. 
Art. 55. 
Die dermal bestehenden gesetzlichen Ver- 
fügungen über das Rangordnungs-Verfah- 
ren bleiben in Kraft, jedoch mit folgenden 
Modifkationen: 
Art. 56. 
Die Ernennung eines Commissärs zum 
Behufe des Rangordnunge-Verfahrens soll 
nicht ausgefertiget werden. 
Dasselbe gilt von der Eröffnung des 
Protokolls und dem deffallsigen Beschlusse 
des Commissärs. Von diesem Beschlusse 
ist in den Aufforderungs-Akten blos Er 
wähnung zu machen.
	        
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