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Die Anheftung dieses Anschlagzettels
hat blos in der Gemeinde zu geschehen,
wo der Schuldner, gegen welchen die
Zwangs-Veräußerung betrieben wird, wohn-
haft ist.
Die in öffentlichen Bläáttern (Art. 17.)
einzurückende Anzeige muß gleichfalls Na-
men, Gewerbe und Wohnort des Schuld-
ners der Rente bekannt machen, und es
soll jedenfalls auch in der durch den Art.
19. Abs. 2. festgesehzten Frist eine gleich-
lautende Bekanntmachung in einem der
verbreitetsten Blätter des Gerichtsbezirkes,
wo die Versteigerung stattfindet, eingerückt
werden.
Die ortsübliche Verkündigung der be-
vorstehenden Versteigerung (Art. 19.) soll
nicht blos an den im erwähnten Arrikel
bezeichneten Orten, sondern auch in der
Gemeinde geschehen, wo der Schuldner der
Rente wohnt, und wo die Versteigerung
stattfindet.
Wohnt der Schuldner, gegen welchen
die Zwangs-Veräußerung betrieben wird,
außerhalb des Regierungsbezirkes, so hat
das Gericht zu bestimmen, wo die Anhef-
tung des Anschlagzettels und die ortsübliche
Verkündigung statefinden soll.
Die Versteigerung soll an demjenigen
Orte geschehen, welchen das Bezirksgericht
bei Ertheilung des Commissoriums, nach
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Erwaͤgung der jedesmaligen Umstaͤnde, zu
dem Ende bezeichnet haben wird.
Wenn der Wohnort des Rentenschuld-
ners, oder das Gut, auf welchem die
Rente haftet, in einem anderen Gerichts-
bezirke liegt, so hat das Gericht, falls es
für dienlich erachtet, daß die Versteigerung
in jenem Bezirke vorgenommen werde, den
Ort derselben zu bestimmen, und das be-
treffende Bezirkegericht um Ernennung eines
Commissärs amtlich zu ersuchen.
Vierter Abschnitt.
Von dem Mangordnunge-Verfahren.
Art. 55.
Die dermal bestehenden gesetzlichen Ver-
fügungen über das Rangordnungs-Verfah-
ren bleiben in Kraft, jedoch mit folgenden
Modifkationen:
Art. 56.
Die Ernennung eines Commissärs zum
Behufe des Rangordnunge-Verfahrens soll
nicht ausgefertiget werden.
Dasselbe gilt von der Eröffnung des
Protokolls und dem deffallsigen Beschlusse
des Commissärs. Von diesem Beschlusse
ist in den Aufforderungs-Akten blos Er
wähnung zu machen.