Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

Art. 57. 
Das gesammte Rangordnungs-Protokoll 
mit Inbegriff des provisorischen und defini- 
tiven Rangordnungs-Status und Zahlungs- 
Anweisungen unterliegt einer fixen Regi- 
strirungs-Gebühr von 28 Kreuzern. 
Die Collocationsgesuche (Dreductions= 
Akte) sind keiner besonderen Registrirung 
unterworfsen. Die Beurkundung der Hin- 
terlegung des Hypotheken-Auszuges und die 
Hroduktion der Rechtstitel der Gläubiger, 
sowie die Fertigung der Zahlungs-Anwei- 
sungen sind keiner Redaktions-Gebühr zum 
Vortheile der Staatskasse unterworfen. 
Für die im Rangordnungs-Verfahren und 
den darauf bezüglichen Incidenr= Sereitig- 
keiten vorkommenden Ausfertigungen ist keine 
Expeditionsgebühr für die Staatskasse zu 
erheben. 
Zum Behufe ter gerichtlichen Entschei- 
dungen sowohl in erster, als in zweiter 
Instanz soll das Rangordnungs-Protokoll 
sammt denz provisorischen und definitiven 
Sctatus in der Urschrift benützt werden. 
Die Versendung dieser Urkunden von 
der Kanzlei des Bezirksgerichts an jene des 
Appellationsgerichtes hat in Gemäßheit einer 
m erwirkenden Ordonnanz des Appellations- 
gerichts-Präsidenten durch die Post zu ge- 
schehen. 
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Es ist hierüber kein Hinterlegungs-Ake 
zu errichten, und die Gerichtsschreiber ha- 
ben sich gegenseitig den Empfang und Rück- 
empfang kostenfrei zu bescheinigen. 
Die Urkunde, wodurch die Betheiligten 
zur Löschung des Hypotheken-Eintrages ein- 
willigen, mit Inbegriff der darin enthalte- 
nen Empfangsbescheinigung über die ange- 
wiesene Summe, unterliegen einer firen 
Registrirungsgebühr von 28 Kreuzern. 
Art. 58. 
Der letzte Absatz des Artikels 15. fin- 
det auch auf die Zustellungen im Rangord- 
nungsverfahren Anwendung. 
Art. 59. 
Der definitive Rang-Ordnungs-Status 
kann, so weit er nicht mit dem provisori- 
schen oder mit den über die Contestationen 
ergangenen Urtheilen übereinstimmt, oder 
Rechnungsirrthümer enthált, durch Oppo, 
sition angefochten werden. 
Arr. 60. 
Diesenigen Gläubiger, welche bei dem 
Rangordnungs-Verfahren keine Anweisung 
erhalten, haben auch für ihre Produktions= 
kosten keinen Anspruch auf die zu verthei- 
lende Masse. 
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