Art. 57.
Das gesammte Rangordnungs-Protokoll
mit Inbegriff des provisorischen und defini-
tiven Rangordnungs-Status und Zahlungs-
Anweisungen unterliegt einer fixen Regi-
strirungs-Gebühr von 28 Kreuzern.
Die Collocationsgesuche (Dreductions=
Akte) sind keiner besonderen Registrirung
unterworfsen. Die Beurkundung der Hin-
terlegung des Hypotheken-Auszuges und die
Hroduktion der Rechtstitel der Gläubiger,
sowie die Fertigung der Zahlungs-Anwei-
sungen sind keiner Redaktions-Gebühr zum
Vortheile der Staatskasse unterworfen.
Für die im Rangordnungs-Verfahren und
den darauf bezüglichen Incidenr= Sereitig-
keiten vorkommenden Ausfertigungen ist keine
Expeditionsgebühr für die Staatskasse zu
erheben.
Zum Behufe ter gerichtlichen Entschei-
dungen sowohl in erster, als in zweiter
Instanz soll das Rangordnungs-Protokoll
sammt denz provisorischen und definitiven
Sctatus in der Urschrift benützt werden.
Die Versendung dieser Urkunden von
der Kanzlei des Bezirksgerichts an jene des
Appellationsgerichtes hat in Gemäßheit einer
m erwirkenden Ordonnanz des Appellations-
gerichts-Präsidenten durch die Post zu ge-
schehen.
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Es ist hierüber kein Hinterlegungs-Ake
zu errichten, und die Gerichtsschreiber ha-
ben sich gegenseitig den Empfang und Rück-
empfang kostenfrei zu bescheinigen.
Die Urkunde, wodurch die Betheiligten
zur Löschung des Hypotheken-Eintrages ein-
willigen, mit Inbegriff der darin enthalte-
nen Empfangsbescheinigung über die ange-
wiesene Summe, unterliegen einer firen
Registrirungsgebühr von 28 Kreuzern.
Art. 58.
Der letzte Absatz des Artikels 15. fin-
det auch auf die Zustellungen im Rangord-
nungsverfahren Anwendung.
Art. 59.
Der definitive Rang-Ordnungs-Status
kann, so weit er nicht mit dem provisori-
schen oder mit den über die Contestationen
ergangenen Urtheilen übereinstimmt, oder
Rechnungsirrthümer enthált, durch Oppo,
sition angefochten werden.
Arr. 60.
Diesenigen Gläubiger, welche bei dem
Rangordnungs-Verfahren keine Anweisung
erhalten, haben auch für ihre Produktions=
kosten keinen Anspruch auf die zu verthei-
lende Masse.
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