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Die Bestellung eines Huͤters in dem
Beschlagnah'ne-Protokoll unterliegt keiner
besonderen Registrirungsgebühr.
Art. 65.
Wer bewegliche Sachen oder Feld-
früchte, welche gegen ihn, oder gegen seine
im Art. 380. des Strafsgesehbuches bezeich-
neten Verwandten oder Verschwägerten in
Beschlag genommen worden sind, oder für
welche er als Hüter aufgestellt worden ist,
beschädiget, zerstört, verbringt, oder auf an-
dere Weise der Beschlagnahme entziehr,
oder wer solche Beschäádigung, Zerstörung,
Entziehung im Einverständnisse mit dem
Eigenthümer begeht, soll zu einer Gefäng=
nißstrafe von 6 Tagen bis zu einem Jahre
verurtheilt, auch kann zugleich eine Geld=
strafe von 8 bis 50 Gulden gegen denfel-
ben ausgesprochen werden. Jedoch kann
der Art. 463. des Strafgesehbuches in
Anwendung kommen. Alles dieses unbe-
schadet der Anwendung der Art. 434. und
folgender des Strafgesehbuches in den dazu
geeigneten Fällen.
Art. 66.
Die im Art. 608. des Drozeßgesetz
buches vorgeschriebene Angabe der Eigen-
thums-Beweise ist ferner nicht mehr bei
Serase der Nichtigkeit erforderlich.
Art. 67.
Wird die Versteigerung an einem an-
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deren, als dem angekündigten Tage oder
Orte vorgenommen, so muß der Schuldner
wenigstens drei volle Tage zuvor, ohne Rück-
sicht auf die Entfernung seines Wohnortes,
aufs Neue davon in Kenneniß gesetzt wer-
den, unbeschadet der oben im Art. 63.
enthaltenen Verfügungen.
Art. 68.
Findet der Gerichts-Bote alle in Be-
schlag genommenen Gegenstände vor, so soll
er hierüber keine besondere Urkunde (acte de
recolement) errichten, dagegen dem Hüter
einen kostenfreien Schein über die richtige
Ablieferung derselben ausstellen.
Art. 69.
Die Mobilien oder Früchte sollen an
einem öffentlichen Orte, wo möglich an ei-
nem Markttage versteigert werden, entweder
in der Gemeinde, wo sie sich befinden, oder
in einer nahe gelegenen größeren Gemeinde,
oder auf einem für dieselben besonders ge-
eigneten Markte in der Umgegend, vorbe-
haltlich der Entscheidung des Friedensrich-
ters, wenn ein anderer Ort beantragt wird
oder die Partheien über die Wahl desselben
nicht einig sind.
Art. 70.
Die Versteigerung soll mittelst der