Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

157 
Die Bestellung eines Huͤters in dem 
Beschlagnah'ne-Protokoll unterliegt keiner 
besonderen Registrirungsgebühr. 
Art. 65. 
Wer bewegliche Sachen oder Feld- 
früchte, welche gegen ihn, oder gegen seine 
im Art. 380. des Strafsgesehbuches bezeich- 
neten Verwandten oder Verschwägerten in 
Beschlag genommen worden sind, oder für 
welche er als Hüter aufgestellt worden ist, 
beschädiget, zerstört, verbringt, oder auf an- 
dere Weise der Beschlagnahme entziehr, 
oder wer solche Beschäádigung, Zerstörung, 
Entziehung im Einverständnisse mit dem 
Eigenthümer begeht, soll zu einer Gefäng= 
nißstrafe von 6 Tagen bis zu einem Jahre 
verurtheilt, auch kann zugleich eine Geld= 
strafe von 8 bis 50 Gulden gegen denfel- 
ben ausgesprochen werden. Jedoch kann 
der Art. 463. des Strafgesehbuches in 
Anwendung kommen. Alles dieses unbe- 
schadet der Anwendung der Art. 434. und 
folgender des Strafgesehbuches in den dazu 
geeigneten Fällen. 
Art. 66. 
Die im Art. 608. des Drozeßgesetz 
buches vorgeschriebene Angabe der Eigen- 
thums-Beweise ist ferner nicht mehr bei 
Serase der Nichtigkeit erforderlich. 
Art. 67. 
Wird die Versteigerung an einem an- 
158 
deren, als dem angekündigten Tage oder 
Orte vorgenommen, so muß der Schuldner 
wenigstens drei volle Tage zuvor, ohne Rück- 
sicht auf die Entfernung seines Wohnortes, 
aufs Neue davon in Kenneniß gesetzt wer- 
den, unbeschadet der oben im Art. 63. 
enthaltenen Verfügungen. 
Art. 68. 
Findet der Gerichts-Bote alle in Be- 
schlag genommenen Gegenstände vor, so soll 
er hierüber keine besondere Urkunde (acte de 
recolement) errichten, dagegen dem Hüter 
einen kostenfreien Schein über die richtige 
Ablieferung derselben ausstellen. 
Art. 69. 
Die Mobilien oder Früchte sollen an 
einem öffentlichen Orte, wo möglich an ei- 
nem Markttage versteigert werden, entweder 
in der Gemeinde, wo sie sich befinden, oder 
in einer nahe gelegenen größeren Gemeinde, 
oder auf einem für dieselben besonders ge- 
eigneten Markte in der Umgegend, vorbe- 
haltlich der Entscheidung des Friedensrich- 
ters, wenn ein anderer Ort beantragt wird 
oder die Partheien über die Wahl desselben 
nicht einig sind. 
Art. 70. 
Die Versteigerung soll mittelst der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.