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II.
Die Erwerbungen der Gemeinden unter-
liegen der verhältnißmäßigen Gebühr; ausge-
nommen, und nur der bestimmten Gebühr
von acht und zwanzig Kreuzer unterworfen
sind die Erwerbungen, welche in Folge ge-
setzlicher oder vcrordnungsmäßiger Verpflich-
tung im Interesse
1) der Ausübung des Gottesdienstes für
die verfassungsmäßigen Kirchenge-
sellschaften, dann für Menno-
niten und Israeliten,
2) des öffentlichen Unterrichts,
3) der Handhabung der Polizei-Verwal-
tung,
4) des öffentlichen Verkehrs, over
5) sonstiger allgemeiner Zwecke
gemacht werden, und den Gemeinden keinen
Ertrag gewähren.
III.
Auch jene Erwerbungen unterliegen nur
der bestimmten Gebühr von acht und zwanzig
Kreuzern, welche von Stiftungen und den
in Art. II. benannten Religions-
Gesellschaften im Interesse
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1) der Ausübung des Gottesdienstes,
2) des offentlichen Unterrichts
gemacht wurden, und keinen Ertrag gewähren.
IV.
Wenn über die Anwenvung der vor-
stehenden Bestimmungen Zweifel entstehen, so
entscheidet die königl. Regierung der Pfalz,
Kammer der Finanzen, nach vorgängigem
Benchmen mit der Kammer des Innern,
vorbehaltlich der Berufung an den Staats-
rath, und vorbehaltlich der Entschel-
dung der Gerichte in den ihnen durch
die bestehenden Gesetze zugewiesenen
Fällen.
V.
Gegenwärtiges Gesetz wirkt auf jene
Erwerbungen zurück, bezüglich deren die ver-
hältnißmäßige Gebühr bisher noch nicht ent-
richtet, aber auch schon vor Ablauf der Ver-
jährungszeit gehdrig zurückverlangt worden
ist.
Unser Finanz-Ministerlum ist mit dem
Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, München den 23. Mai 1846.
Ludwig.
Frhr. v. Gise. Krhr. v. Ichrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenbers. Graf v. Feineheim.
Nach dem Besehle Seiner Majestät des Königs
der erpedlreude geheime Secretär
V. Heramer.