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I. Abs; Art. 85. und des Formulars Ziff. II.
des Forst-Serafgesetzes für den vormaligen
Rheinkreis vom 28. December 1831, wie
folgt:
I.
Forst-Strafgeseh Abschn. J. Cap. 1. und II.
Art. 1.
(Art. 3. Abs. 1. und 2. des F.-St.-G)
Die Werthsbestimmungs-Tabellen sollen
in Zukunft alle drei Jahre entworfen und
bekannt gemacht werden. Auf eine geringere
Gelvstrafe als zehn Kreuzer darf bei Ent-
wendungen, wenn auch der einfache Werth
des Entwendeten weniger beträgt, nicht er-
kannt werden.
Art. 2.
(Art. 4. des F.-St.-G.)
Aus dem Ertrage der Gelostrafen soll
eine für den ganzen Regierungsbezirk der
Pfalz gemeinschaftliche Forststrafkasse gebildet
werden, aus der vor Allem die Gerichtskosten,
die Kosten des Vollzugs der Straf-Urtheile
und der Unterhaltung derjenigen Sträflinge,
welche ihre Strafe im Kantons= Gefängnisse
zu erstehen haben, zu bestreiten sind, vorbe-
haltlich des durch die zahlungsfähigen Sträf-
linge zu leistenden Rückersatzes. Der Ueber-
schuß soll nach dem Verhältnisse der in den
Kantonen angefallenen Strafgelder an diese
vertheilt und dazu verwendet werden, die
düurftigsten Einwohner jener Gemeinden, wo
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der Mangel an dem unentbehrlichsten Brenn-
materlale am fühlbarsten ist, bei Anschaffung
desselben zu unterstützen.
Art. 3.
(Art. 5. des F.-St.-G.)
Gefängnißstrafe darf nicht unter einem
Tage (24 Stunden) und nicht über sechs
Monate, den Monat zu dreißig Tage gerech-
net, zuerkannt werden.
Personen unter 16 Jahren können, wenn
sie zurechnungsfähig sind, zwar zur Gefäng-
nißstrafe verurtheilt werden, jedoch ist dieselbe
höchstens bis zur Hälfte der Dauer des Ge-
fängnisses auszusprechen, das sie treffen
würde, wenn sie das 16te Jahr schon er-
reicht gehabt hätten. —
Art. 4.
(Art. 6. und 7. des F.--St.-G.)
In Fällen, wo ein Friedensgericht die
erste Instanz bildet, soll die Gefängnißstrafe
im Kantonsgefängnisse des Wohnortes des
Sträflings erstanden und derselbe nach Mög-
lichkeit geeignet beschäftiget werden. In
Fällen, wo ein Bezirksgericht die erste In-
stanz bildet, (Art. 23.) soll ver Sträfling die
Gefängnißstrafe in den Bezirksgefängnissen
erstehen, wo er zu den darin eingeführten
Arbeiten anzuhalten ist.
Art. 5.
(Art. 10. des F.-St.-G.)
Berechtigte, welche durch Ueberschrei-
tung lhrer Berechtigung eder bei Ausübung