Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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I. Abs; Art. 85. und des Formulars Ziff. II. 
des Forst-Serafgesetzes für den vormaligen 
Rheinkreis vom 28. December 1831, wie 
folgt: 
I. 
Forst-Strafgeseh Abschn. J. Cap. 1. und II. 
Art. 1. 
(Art. 3. Abs. 1. und 2. des F.-St.-G) 
Die Werthsbestimmungs-Tabellen sollen 
in Zukunft alle drei Jahre entworfen und 
bekannt gemacht werden. Auf eine geringere 
Gelvstrafe als zehn Kreuzer darf bei Ent- 
wendungen, wenn auch der einfache Werth 
des Entwendeten weniger beträgt, nicht er- 
kannt werden. 
Art. 2. 
(Art. 4. des F.-St.-G.) 
Aus dem Ertrage der Gelostrafen soll 
eine für den ganzen Regierungsbezirk der 
Pfalz gemeinschaftliche Forststrafkasse gebildet 
werden, aus der vor Allem die Gerichtskosten, 
die Kosten des Vollzugs der Straf-Urtheile 
und der Unterhaltung derjenigen Sträflinge, 
welche ihre Strafe im Kantons= Gefängnisse 
zu erstehen haben, zu bestreiten sind, vorbe- 
haltlich des durch die zahlungsfähigen Sträf- 
linge zu leistenden Rückersatzes. Der Ueber- 
schuß soll nach dem Verhältnisse der in den 
Kantonen angefallenen Strafgelder an diese 
vertheilt und dazu verwendet werden, die 
düurftigsten Einwohner jener Gemeinden, wo 
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der Mangel an dem unentbehrlichsten Brenn- 
materlale am fühlbarsten ist, bei Anschaffung 
desselben zu unterstützen. 
Art. 3. 
(Art. 5. des F.-St.-G.) 
Gefängnißstrafe darf nicht unter einem 
Tage (24 Stunden) und nicht über sechs 
Monate, den Monat zu dreißig Tage gerech- 
net, zuerkannt werden. 
Personen unter 16 Jahren können, wenn 
sie zurechnungsfähig sind, zwar zur Gefäng- 
nißstrafe verurtheilt werden, jedoch ist dieselbe 
höchstens bis zur Hälfte der Dauer des Ge- 
fängnisses auszusprechen, das sie treffen 
würde, wenn sie das 16te Jahr schon er- 
reicht gehabt hätten. — 
Art. 4. 
(Art. 6. und 7. des F.--St.-G.) 
In Fällen, wo ein Friedensgericht die 
erste Instanz bildet, soll die Gefängnißstrafe 
im Kantonsgefängnisse des Wohnortes des 
Sträflings erstanden und derselbe nach Mög- 
lichkeit geeignet beschäftiget werden. In 
Fällen, wo ein Bezirksgericht die erste In- 
stanz bildet, (Art. 23.) soll ver Sträfling die 
Gefängnißstrafe in den Bezirksgefängnissen 
erstehen, wo er zu den darin eingeführten 
Arbeiten anzuhalten ist. 
Art. 5. 
(Art. 10. des F.-St.-G.) 
Berechtigte, welche durch Ueberschrei- 
tung lhrer Berechtigung eder bei Ausübung
	        
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