Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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verselben den Bestimmungen der Forstgesetze 
zuwider handeln, sind gleich den Nichtberech- 
tigten strasbar und ersatzpflichtig. 
Art. 6. 
(Art. 11. Ziff. 9. des F.-St.-G.) 
Der Rückfall gilt nur dann als allge- 
meiner Erschwerungsgrund, wenn derjenige, 
welcher schon wegen irgend eincs Forstfrevels 
zu einer Strafe verurtheilt wurde, binnen 
Jahresfrist seit dieser Verurtheilung einen 
abermaligen oder mehrere Forftfrevel von 
was immer für einer Art begeht. 
(Ziff. 10. als Zusatz zum Art. 11. des 
Forst-Strafgesetzes. 
Als weiterer allgemeiner Erschwerungs- 
grund beim Forstfrevel soll auch der Umstand 
gelten, wenn der Frevel in der Absicht ver- 
übt wurde, um die auf solche Art gewonnc- 
nen Waloproducte in Natur oder verarbeitet, 
ganz oder theilweise zu verkaufen oder zu 
veräußern. 
Diese Absicht wird gesetzlich vermuthet, 
wenn nach Beschaffenheit der entwendeten 
Waldproducte nud der persönlichen oder 
häuslichen Verhältnisse des Frevlers, jene 
Gegenstände nicht wohl zur eigenen Verwen- 
dung dienen können. 
Art. 7. 
(Art. 12. Abs. 1. des F.-St.-G.) 
Die Wirkung elnes oder mehrerer bel 
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einem Forstservel zusammentreffenden Er- 
schwerungsgründe besteht darin, vaß die ein- 
fache Strafe um die Hälfte erhöht werden 
muß, und bei mehreren Erschwerungögründen 
bis zu ihrem dreifachen Betrage erhöht wer- 
den kann. 
Art. 8. 
(Ar. 14. des F.-St.-G) 
Als eivilrechtlich verantwortlich sind nebst 
dem Frevler zu laden und als haftbar für 
G. ldstrafe, Werthes = und Scharen-Ersatz und 
Kosten mit zu verurtheilen, vorbehaltlich des 
Regresses bei sich ereignendem Falle, alle im 
ersten Absatze des Art. 14. des Forst-Straf- 
Gesetzes unter den Jiff. 1. bis 5. einschlußig 
bezeichneten Personen. Diese dritten Per- 
sonen sind jedoch von jeder Civilverantwort= 
lichkeit frei, wenn sie darthun, daß sie ven 
Frevel nicht verhindern konnten. Gegen die 
verurtheilten, eivilverantworklichen Personen ist, 
wegen der Geldstrafe des Werthes und Scha- 
den-Ersatzes und der Kosten die Leibeshaft 
unbedingt und ohne Rücksicht auf einen be- 
stimmten Betrag der ausgesprochenen Verur- 
theilungen anwenvbar. 
Art. 9. 
(Art. 16. des F.-St.-G.) 
Die Verbindlichkeit zur Zahlung der er- 
kannten Gelostrase, sowie der Eutschädlgungen 
und Kosten gcht nach erfolgtem Ableben des 
Schuloigen auf seinen Nachlaß, beziehungs- 
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