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verselben den Bestimmungen der Forstgesetze
zuwider handeln, sind gleich den Nichtberech-
tigten strasbar und ersatzpflichtig.
Art. 6.
(Art. 11. Ziff. 9. des F.-St.-G.)
Der Rückfall gilt nur dann als allge-
meiner Erschwerungsgrund, wenn derjenige,
welcher schon wegen irgend eincs Forstfrevels
zu einer Strafe verurtheilt wurde, binnen
Jahresfrist seit dieser Verurtheilung einen
abermaligen oder mehrere Forftfrevel von
was immer für einer Art begeht.
(Ziff. 10. als Zusatz zum Art. 11. des
Forst-Strafgesetzes.
Als weiterer allgemeiner Erschwerungs-
grund beim Forstfrevel soll auch der Umstand
gelten, wenn der Frevel in der Absicht ver-
übt wurde, um die auf solche Art gewonnc-
nen Waloproducte in Natur oder verarbeitet,
ganz oder theilweise zu verkaufen oder zu
veräußern.
Diese Absicht wird gesetzlich vermuthet,
wenn nach Beschaffenheit der entwendeten
Waldproducte nud der persönlichen oder
häuslichen Verhältnisse des Frevlers, jene
Gegenstände nicht wohl zur eigenen Verwen-
dung dienen können.
Art. 7.
(Art. 12. Abs. 1. des F.-St.-G.)
Die Wirkung elnes oder mehrerer bel
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einem Forstservel zusammentreffenden Er-
schwerungsgründe besteht darin, vaß die ein-
fache Strafe um die Hälfte erhöht werden
muß, und bei mehreren Erschwerungögründen
bis zu ihrem dreifachen Betrage erhöht wer-
den kann.
Art. 8.
(Ar. 14. des F.-St.-G)
Als eivilrechtlich verantwortlich sind nebst
dem Frevler zu laden und als haftbar für
G. ldstrafe, Werthes = und Scharen-Ersatz und
Kosten mit zu verurtheilen, vorbehaltlich des
Regresses bei sich ereignendem Falle, alle im
ersten Absatze des Art. 14. des Forst-Straf-
Gesetzes unter den Jiff. 1. bis 5. einschlußig
bezeichneten Personen. Diese dritten Per-
sonen sind jedoch von jeder Civilverantwort=
lichkeit frei, wenn sie darthun, daß sie ven
Frevel nicht verhindern konnten. Gegen die
verurtheilten, eivilverantworklichen Personen ist,
wegen der Geldstrafe des Werthes und Scha-
den-Ersatzes und der Kosten die Leibeshaft
unbedingt und ohne Rücksicht auf einen be-
stimmten Betrag der ausgesprochenen Verur-
theilungen anwenvbar.
Art. 9.
(Art. 16. des F.-St.-G.)
Die Verbindlichkeit zur Zahlung der er-
kannten Gelostrase, sowie der Eutschädlgungen
und Kosten gcht nach erfolgtem Ableben des
Schuloigen auf seinen Nachlaß, beziehungs-
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