Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

193 
Nicht nur die Forstbeamten, sondern 
auch alle sonstigen Polizeibeamten und die 
Gendarmerie haben die Uebertretungen dieses 
Artikels auf gesetzliche Art zu konstatiren, 
und der Forststrafbehörde zur weiter geeigne- 
ten Einschreitung anzuzeigen. 
Art. 17. 
(Art. 43. a. als Zusatz zum F. St. G.) 
Gefängnißstrafe von wenigstens 14 Ta- 
gen tritt statt der Gelobuße ein: 
1) gegen Frevler, welche in Anwendung 
des obigen Artikels 10. (zu Art. 19. 
21. und 25. des Forst-Strafgesetzes), 
dann der Art. 22. und 27. desselben 
Gesetzes wegen einer oder mehrerer Ent- 
wendungen im Laufe eines Jahres nach 
ihrer ersten rechtskräftig gewordenen Ver- 
urtheilung zu mehr als 18 Guloen 
Werth= und Schaden-Ersatz verurtheilt 
worden sind, und sich in demselben 
Jahre wiederum eine oder mehrere Ent- 
wendungen der Art haben zu Schuloen 
kommen lassen, woraus die Verbilich-- 
leit zu Ersatz von Werth und Schaden 
im Betrage von wenigstens drei Gulden 
entspringt. — Begehen solche Frevler, 
nach stattgehabter Verurtheilung zu Ge- 
fängnißstrafe binnen Jahresfrist vom 
Tage dieser Verurtheilung an wieder ei- 
nen oder mehrere Frevel der Art, we- 
gen welcher sie für Werth= und Scha- 
2) 
194 
denersatz zu wenigstens sichs Gulden zu 
verurtheilen sind, so trifft sie wicrerholt 
Gesängnißstrafe von 31 Tagen bis zu 
6 Monaten. 
Gegen Fr vler, welche im Laufe eines 
Jahres nach ihrer ersten rechtskräftig 
gewordenen Verurtheilung wegen Ent- 
wendungen der oben Ziffer 1. bezeichne. 
ten Art (Art. 10. tes gegenwärtigen 
Gesetzes, dann Art. 22. und 27. des 
Forst-Strafgesetzes, jerech abgesehen von 
dem Betrage des Werthes= und Scha- 
densersatzes) bereirs achtmal verurtheilt 
worden sind, und neuerdings im Laufe 
desselben Jahres wegen einer oder meh- 
rerer solcher Entwendungen der Bestra- 
fung unterliegen. 
Begeht ein solcher zu Gefängnißstrafe 
verurtheilter Gewohnheitsfrevler binnen 
Jahresfrist vom Tage dieser Verurhhei- 
lung an wiederholt Frevel der bezeich- 
neten Art, so wird er für den fünften 
in jenen Zeitraum fallenden Frevel 
gleichfalls in Gefängnißstrafe von 31 
Tagen bis zu 6 Monaten, statt der 
Gelobuße verurtheilt. 
3) Gegen Frevler, welche im Laufe eines 
Jahres bereits dreimal bestraft sind, 
weil sie die Gegenstände des Frevels in 
Forstproducten jeder Art zum 
Gewerbsbetrieb oder zum Handel sich 
zugeeignet, (Art. 6. Ziff. 10. zu Art.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.