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Nicht nur die Forstbeamten, sondern
auch alle sonstigen Polizeibeamten und die
Gendarmerie haben die Uebertretungen dieses
Artikels auf gesetzliche Art zu konstatiren,
und der Forststrafbehörde zur weiter geeigne-
ten Einschreitung anzuzeigen.
Art. 17.
(Art. 43. a. als Zusatz zum F. St. G.)
Gefängnißstrafe von wenigstens 14 Ta-
gen tritt statt der Gelobuße ein:
1) gegen Frevler, welche in Anwendung
des obigen Artikels 10. (zu Art. 19.
21. und 25. des Forst-Strafgesetzes),
dann der Art. 22. und 27. desselben
Gesetzes wegen einer oder mehrerer Ent-
wendungen im Laufe eines Jahres nach
ihrer ersten rechtskräftig gewordenen Ver-
urtheilung zu mehr als 18 Guloen
Werth= und Schaden-Ersatz verurtheilt
worden sind, und sich in demselben
Jahre wiederum eine oder mehrere Ent-
wendungen der Art haben zu Schuloen
kommen lassen, woraus die Verbilich--
leit zu Ersatz von Werth und Schaden
im Betrage von wenigstens drei Gulden
entspringt. — Begehen solche Frevler,
nach stattgehabter Verurtheilung zu Ge-
fängnißstrafe binnen Jahresfrist vom
Tage dieser Verurtheilung an wieder ei-
nen oder mehrere Frevel der Art, we-
gen welcher sie für Werth= und Scha-
2)
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denersatz zu wenigstens sichs Gulden zu
verurtheilen sind, so trifft sie wicrerholt
Gesängnißstrafe von 31 Tagen bis zu
6 Monaten.
Gegen Fr vler, welche im Laufe eines
Jahres nach ihrer ersten rechtskräftig
gewordenen Verurtheilung wegen Ent-
wendungen der oben Ziffer 1. bezeichne.
ten Art (Art. 10. tes gegenwärtigen
Gesetzes, dann Art. 22. und 27. des
Forst-Strafgesetzes, jerech abgesehen von
dem Betrage des Werthes= und Scha-
densersatzes) bereirs achtmal verurtheilt
worden sind, und neuerdings im Laufe
desselben Jahres wegen einer oder meh-
rerer solcher Entwendungen der Bestra-
fung unterliegen.
Begeht ein solcher zu Gefängnißstrafe
verurtheilter Gewohnheitsfrevler binnen
Jahresfrist vom Tage dieser Verurhhei-
lung an wiederholt Frevel der bezeich-
neten Art, so wird er für den fünften
in jenen Zeitraum fallenden Frevel
gleichfalls in Gefängnißstrafe von 31
Tagen bis zu 6 Monaten, statt der
Gelobuße verurtheilt.
3) Gegen Frevler, welche im Laufe eines
Jahres bereits dreimal bestraft sind,
weil sie die Gegenstände des Frevels in
Forstproducten jeder Art zum
Gewerbsbetrieb oder zum Handel sich
zugeeignet, (Art. 6. Ziff. 10. zu Art.